Aktuelles Recklinghausen

Dabei gibt es einiges zu beachten: Das Feuer muss von Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden, die in dem jeweiligen Ortsteil verankert sind. Außerdem muss die Veranstaltung für alle Bürger*innen zugänglich sein. Osterfeuer dürfen nur in der Zeit von Karsamstag, 4. April, bis Ostermontag, 6. April, abgebrannt werden und zwar an den genannten Tagen jeweils nur im Zeitraum von 18 bis 24 Uhr.
Zu beachten ist außerdem, dass nur naturbelassenes, unbehandeltes Holz sowie von Blättern und Nadeln befreiter Baum- und Strauchschnitt abgebrannt werden dürfen. Frischer Grünschnitt oder immergrüne Gewächse wie beispielsweise Thuja, Eibe oder Tanne dürfen nicht abgebrannt werden. Das Brennmaterial muss trocken abgelagert sein.
Das Verbrennen darf darüber hinaus nur so vorgenommen werden, dass Anwohner*innen nicht erheblich belästigt werden und der Verkehr auf den angrenzenden Straßen nicht beeinträchtigt wird. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur vorbeugenden Gefahrenabwehr sind Osterfeuer nur dann erlaubt, wenn die vorgeschriebenen Schutzabstände eingehalten werden. Das Brennmaterial darf erst frühestens zwei Tage vor dem geplanten Feuer am Abbrennort aufgeschichtet werden.
Das Abbrennen eines nicht genehmigten Osterfeuers kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
Das Formular zum Anzeigen (Anmeldung) von Osterfeuern ist online im Serviceportal der Stadt Recklinghausen unter dem Stichwort „Brauchtumsfeuer“ zu finden: https://serviceportal.recklinghausen.de/servicesabisz
Weitere Infos, beispielsweise auch zu den einzuhaltenden Schutzabständen, gibt es bei der Stadt unter Tel. 02361/50-1648.



















