Das Recklinghäuser Ordnungsamt ist für viele Bereiche des alltäglichen Lebens Ihr Ansprechpartner. Vom Anbringen von Plakaten über das Abbrennen von Feuerwerk bis zum Ungezieferbefall: Bei zahlreichen Anliegen steht das Ordnungsamt rat- oder hilfesuchenden Bürgerinnen und Bürgern zur Seite.
Anbei haben wir für Sie die häufigsten Alltagssituationen, in denen mitunter Rechtsunsicherheit herrscht, von Autowäsche bis zu schnellem Fahren aufgeführt und erklärt:
Abgemeldete Fahrzeuge
Kfz und Anhänger, die nicht mehr zum Verkehr zugelassen sind, dürfen auf Straßen oder in Anlagen nicht abgestellt werden. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden abgeschleppt, falls sie nach Aufforderung durch das Ordnungsamt nicht entfernt wurden. Die Kosten - auch die eines eventuell fälligen Bußgeldes - trägt der Fahrzeughalter. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie hier.
Abfall einfach so auf öffentlichen und/oder privaten Flächen zu entsorgen oder zurückzulassen, ist verboten. Wenn Sie wilde Müllkippen entdecken, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie hier.
AlkoholEs ist untersagt, im Bereich des Busbahnhofs (Europaplatz 1), begrenzt durch Springstraße, Martinistraße, Grafenwall sowie den unbenannten Weg von Dortmunder Straße zum Eingang des Hauptbahnhofs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu konsumieren oder sich in einem nach außen deutlich sichtbaren Rauschzustand dort aufzuhalten. Das Verbot gilt nicht für den Konsum von Alkohol innerhalb zugelassener Freischankflächen von konzessionierten Gastronomiebetrieben. Das Verbot gilt außerdem nicht während der Dauer von Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden dürfen, sowie am Rosenmontag und am Silvestertag bis Neujahr 5 Uhr.
Grundsätzlich ist auf allen Flächen im Stadtgebiet untersagt, andere Passanten in Verbindung mit Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zu stören, zu belästigen oder durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern zu gefährden.
Veranstaltungen - große wie kleine - bedürfen der Genehmigung durch das Ordnungsamt. Um Ihnen den Antrag zu erleichtern, können Sie das Formular zur Anmeldung einer Veranstaltung hier herunterladen.
Altglas-ContainerSammelbehälter für Altglas etc. dürfen nur ihrem Verwendungszweck entsprechend genutzt und - aus Rücksicht auf Mitbürgerinnen und Mitbürger - ausschließlich werktags zwischen 7 Uhr und 19 Uhr befüllt werden. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie hier.
Autowäsche, -reparaturenAutowäsche: Das Waschen von Fahrzeugen - egal an welchem Ort - ist untersagt, wenn dadurch das Grundwasser verunreinigt werden kann.
Das Reinigen oder Absprühen von Motoren, der Kfz-Unterseite oder sonstiger öliger Gegenstände sowie ein Ölwechsel ist auf Straßen und in Anlagen verboten. Auf Privatgrundstücken ist das nur erlaubt, wenn sicher ist, dass Öle und ölige Rückstände ordnungsgemäß aufgefangen und entsorgt werden. Gegen Abledern nach der Waschanlage ist nichts zu sagen, weil dadurch selten das Grundwasser verunreinigt wird.
Reparaturen: Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf Straßen und Anlagen nicht gestattet.
Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (Osterfeuer, Martinsfeuer, Johannisfeuer etc.) muss spätestens zehn Tage vor dem geplanten Termin schriftlich unter Angabe von Ort und der Größe der geplanten Feuerstelle angezeigt werden. Außerdem sind eine verantwortliche Aufsichtsperson sowie deren Kontaktdaten anzugeben.
Das Online-Formular zur Anzeige eines Brauchtumsfeuers finden Sie hier.
Enten, Fische und Tauben
Jede Verunreinigung und Beschädigung von Straßen und Anlagen ist verboten. Es ist dabei auch verboten, Wildtauben und verwilderte Haustauben sowie Enten und Fische zu füttern.
Das Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Voraussetzungen richten sich nach der Klasse des Feuerwerks sowie dem Ort und Zeitpunkt/der Dauer des Abbrennens. Dabei gilt es, die Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes und der 1. Sprengstoffverordnung zu beachten.
Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie hier. Dort finden Sie auch das Online-Formular zur Abbrennanzeige.
Flyer/Flugblätter und Ähnliches verteilenBeim Verteilen von Drucksachen und Flugblättern wie zum Beispiel Flyern hat der Verantwortliche dafür zu sorgen, dass weggeworfenes Verteilungsmaterial wieder eingesammelt wird.
Grillen im öffentlichen RaumGrillen ist in städtischen Grün- und Parkanlagen nicht gestattet. Die Stadt Recklinghausen stellt zu diesem Zweck einen öffentlichen Grillplatz am Fuß des Rodelbergs "Mollbeckberg" zur Verfügung, der von allen Bürgern genutzt werden kann. Aber auch hier gelten Regeln:
Halteverbotsschilder für den UmzugWer für den Umzug genügend Platz für den Transporter vor dem Haus sicherstellen will, kann Halteverbotsschilder aufstellen. Das Ordnungsamt muss aber vorher die Erlaubnis dafür erteilen. Weitere Informationen gibt es hier.
HandwerkerparkausweisHandwerksbetriebe, die in der Handwerkerrolle eingetragen sind, können das Angebot des kreiseinheitlichen sog. Handwerkerparkausweises im Kreis Recklinghausen in Anspruch nehmen. Mehr
2. In Ergänzung zu den Vorschriften des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) sind alle Hunde stets an der Leine zu führen, und zwar
a) innerhalb von Park- und sonstigen Grünanlagen
b) in Fußgängerzonen,
c) in Einkaufszentren,
d) bei Dunkelheit,
e) in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Bußgelder bei Verstößen:
a) Nicht angeleinte Hunde: 25 bis 400 Euro
b) Ohne Maulkorb: 150 bis 400 Euro
c) Nichtentfernen von Hundekot/Urinieren an unerlaubter Stelle: bis zu 1000 Euro
d) Lärmbelästigung durch Bellen: bis zu 5000 Euro
Verhaltensempfehlungen zum Umgang mit Hunden und die entsprechenden Ansprechpartner/innen in der Stadtverwaltung erhalten Sie hier. Informationen zur Hundesteuer finden Sie hier.
Wer im Stadtgebiet Recklinghausen Kampfmittel (zum Beispiel Waffen, Munition oder möglicherweise eine Bombe) auffindet, muss unverzüglich die Ordnungsbehörde informieren - ersatzweise auch die Polizei.
Wer ein größeres Bauvorhaben durchführen will, sollte dies der Ordnungsbehörde anzeigen, die durch den Kampfmittelräumdienst eine Überprüfung des Grundstücks auf eventuell vorhandene Kampfmittel veranlasst. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie hier.
Im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger ist jede Verunreinigung und Beschädigung von Straßen und Anlagen verboten. Es ist insbesondere untersagt, Abfälle aller Art, z. B. Kaugummis, wegzuwerfen oder zurückzulassen.
Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr. Das Fußballspielen auf den Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. Tiere dürfen nicht mitgenommen werden.
Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, ist der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Skateanlagen nicht gestattet. Auch darf auf den Anlagen selbst sowie in einem Radius von 30 Metern kein Alkohol getrunken oder berauschende Mittel eingenommen werden.
Störungen durch Lärm oder Gerüche, verursacht durch Privatpersonen, können dem Fachbereich Ordnung angezeigt werden. Die Anzeige muss schriftlich bei der Ordnungsbehörde eingereicht werden. Wichtige Angaben sind dabei: Ort, Tag und Datum der Störung - Benennung des möglichen Störers - Angabe möglicher Zeugen.
Der Anzeigenerstatter muss für mögliche Rückfragen Name, Anschrift und Telefonnummer angeben und in einem Gerichtsverfahren eventuell als Zeuge zur Verfügung stehen. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie hier.
Mittagsruhe: Von 13 Uhr bis 15 Uhr ist jede besonders laute Tätigkeit untersagt, insbesondere Rasenmähen sowie handwerkliche Arbeiten wie Hämmern, Sägen, Bohren und Schleifen. Ausnahmen: landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten.
Nachtruhe: Sie gilt von 22 Uhr bis 6 Uhr - Ausnahmen: die Silvesternacht zum 1. Januar (ohne zeitliche Begrenzung), während der Palmkirmes (bis 23 Uhr bzw. freitags und samstags bis 24 Uhr), Rosenmontag (bis 1 Uhr).
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder zu Werbe-, Verkaufs- oder Veranstaltungszwecken bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamts. Sondernutzungen zu Werbe- und Verkaufszwecken sind grundsätzlich nur vor dem eigenen Geschäftslokal möglich. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie hier.
Der Fachbereich Ordnung überwacht sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr mit mehreren Mitarbeitern/-innen im Außendienst. Bei Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr (z. B. Falschparken) oder fließenden Verkehr (z. B. Geschwindigkeitsübertretung) werden Verwarnungsgelder erhoben oder es kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie hier.
Die Parkscheibe weiterzudrehen ist im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger auf der Suche nach einem Parkplatz in der Stadt verboten. Es darf immer nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Da der Autofahrer die Parkscheibe bei Ankunft auf den Strich der nächsten halben Stunde einstellt, ist klar ersichtlich, bis wann auf diesem Parkplatz geparkt werden darf.
Wie bei der Parkscheibe gilt: Es darf immer nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Aber: Wer zum Beispiel zwei Stunden parken darf, aber nur einen Parkschein für eine Stunde hat, kann nach dem Ablauf der ersten Stunde noch mal einen Parkschein ziehen, der bis zu eine Stunde gültig ist. Nach Ablauf der zwei Stunden ist es nicht mehr erlaubt, den Parkschein zu erneuern.
Es ist verboten, Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken: auf Straßen und Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern - und an sonstigen angrenzend zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen.
Das Verbot gilt nicht für die von der Stadt Recklinghausen genehmigten Nutzungen oder die bauaufsichtsrechtlich genehmigten Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
Wahlplakate sind spätestens zwei Wochen nach der Wahl zu beseitigen.
Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie hier.
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, seinen Grundbesitz frei von Ratten und anderem Ungeziefer zu halten. Mehr
Straßenfeste, die im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden und mit der Sperrung von Straßen oder Straßenteilen verbunden sind, müssen schriftlich bei der Straßenverkehrsabteilung des Fachbereiches Ordnung angemeldet werden. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie hier.
Urinieren in der Öffentlichkeit, sogenanntes Wildpinkeln, ist eine Ordnungswidrigkeit und wird dementsprechend mit einem Bußgeld belegt. Ob sich ein anderer Bürger durch das Wildpinkeln tatsächlich belästigt fühlt, ist dabei nicht entscheidend.
Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten auf Straßen und in Anlagen, um dort zu campen, ist verboten.
Jede Verunreinigung und Beschädigung von Straßen und Anlagen ist verboten. Es ist insbesondere untersagt, Abfälle aller Art, z. B. Zigarettenstummel, wegzuwerfen oder zurückzulassen.
Der Fachbereich Ordnung überwacht sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr mit mehreren Mitarbeitern/-innen im Außendienst. Bei Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr (z. B. Falschparken) oder fließenden Verkehr (z. B. Geschwindigkeitsübertretung) werden Verwarnungsgelder erhoben oder es kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie hier.
Weitere Dienstleistungen des Ordnungsamtes finden Sie hier.
Die rechtlichen Grundlagen vieler Ordnungsangelegenheiten finden Sie in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Recklinghausen.
Kontakt zum Ordnungsamt:
Telefon: 02361/50-1601