Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Dieses Fürsorge- und Schutzverhältnis lässt sich rechtlich in zwei Bereiche aufteilen:
Wer übt die elterliche Sorge aus?
Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn
Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht. Sie übt die Personen- und Vermögenssorge aus. Hierbei gehört es auch zu ihren Aufgaben, die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären und mit dem Vater des Kindes und anderen eventuell umgangsberechtigten Personen (zum Beispiel Großeltern, Stiefelternteil, Pflegeeltern) Umgangsregelungen zu treffen.
Sofern die Mutter minderjährig ist, gelten besondere Vorschriften (Vormundschaft). Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.
Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer persönlichen Situation die gemeinsame elterliche Sorge sinnvoll ist, so stehen wir Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit uns.
Bei alleinigem Sorgerecht - Wie weise ich es nach?
Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann das alleinige Sorgerecht durch eine Negativbescheinigung nachweisen, die vom Jugendamt ausgestellt wird. Die Negativbescheinigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes registriert sind. Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.
Was ist, wenn ein Elternteil stirbt?
Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ein Elternteil ist gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Eine gerichtliche Entscheidung ist hierfür nicht notwendig.
Stirbt eine allein sorgeberechtigte Mutter, die mit dem Vater des Kindes nie verheiratet war, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Stirbt ein Elternteil, der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein sorgeberechtigt war, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Die Entscheidung des Gerichts wird insbesondere auch davon abhängen, ob ein persönliches Verhältnis zwischen dem überlebenden Elternteil und dem Kind besteht, oder nicht.
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