Einsicht in, Auskunft aus und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten/Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Ausstellung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen ( Paragraph 62, Absatz 1 Personenstandsgesetz). Diese Vorschrift gilt für die beim Standesamt geführten Register bis zum Ablauf der in Paragraph 5 des Personenstandsgesetzes genannten Fristen.
Die Fristen lauten für das:
Nach Ablauf der Fristen werden die Personenstandsregister an das Institut für Stadtgeschichte/Stadt- und Vestisches Archiv übergeben.
Wann liegt ein rechtliches Interesse vor?
Ein rechtliches Interesse an der Einsicht, Auskunft bzw. Ausstellung von Urkunden liegt nur dann vor, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines Anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (Rechtsprechung).
Genealogische Forschungen erfüllen diese Voraussetzung nicht!
Bei Familienforschung besteht zwar ein berechtigtes, aber kein rechtliches Interesse. Geschwister können die Ausstellung von Urkunden aus dem Geburts- und Sterberegister beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Zur Geltendmachung eines berechtigten Interesses können auch Gründe aufgeführt werden, die wirtschaftlicher und ideeller Natur sein können.
Sollten Sie nicht zum vorgenannten Personenkreis der Berechtigten gehören, darf das Standesamt nur dann Einsicht in die Personenstandsbücher gewähren bzw. Auskünfte/Urkunden daraus erteilen, wenn der im Register eingetragene Personenkreis eine entsprechende schriftliche Vollmacht erteilt hat. Der Personalausweis des/r Vollmachtgebers/in ist beizufügen.
Den Antrag auf Auskunft aus einem Personenstandsbuch können Sie hier herunterladen.
Möglichkeiten der Urkundenanforderung
Um Ihnen Zeit und Wege zu ersparen, insbesondere dann, wenn Sie außerhalb von Recklinghausen wohnhaft sind, bieten wir Ihnen die folgenden Möglichkeiten an, Urkunden zu beantragen. Nach Eingang Ihrer Urkundenanforderung sind wir bemüht, Ihr Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten. Bitte planen Sie derzeit für Online-Bestellungen einen Bearbeitungszeitraum von bis zu zwei Wochen ein.
Urkunden für Rentenzwecke bzw. für alle gesetzlichen Sozialversicherungen sind kostenfrei.
a) Bestellung online, mit direkter Bezahlung
Mit diesem Link können Sie Ihre Urkunden über das Internet bestellen. Dadurch ersparen Sie sich die Portokosten, erledigen gleich dort die Bezahlung und erhalten die Urkunde schneller.
Urkunden für Rentenzwecke bzw. für alle gesetzlichen Sozialversicherungen sind kostenfrei.
Wichtig: Ihre Anforderung bitte nur online versenden. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
b) Ausstellung bei persönlicher Vorsprache
Sofern Sie zu dem berechtigten Personenkreis gehören (siehe oben), können Sie die Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich beantragen und im Regelfall sofort mitnehmen.
Bitte bringen Sie dazu Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Die Vorlage des Stammbuches der Familie ist nicht zwingend erforderlich, erleichtert aber die Suche nach dem gewünschten Eintrag.
c) Bestellung per Post
Formulieren Sie bitte deutlich Ihren Urkundenwunsch unter Angabe sämtlicher Daten (siehe unten), insbesondere den Verwendungszweck und ob Sie die Urkunde/n für nationale oder internationale Zwecke benötigen.
Bezüglich Ihrer Anforderungsberechtigung bzw. Ihrem rechtlichen Interesse beachten Sie unsere obigen Hinweise!
Ihre Anforderung senden Sie bitte an:
Standesamt Recklinghausen
Rathausplatz
45657 Recklinghausen
Wichtig: Bitte immer folgende Daten angeben:
Bei Geburtsurkunden
Bei Sterbeurkunden
Bei Eheurkunden
Nicht vergessen:
Ansprechpartner und weitere Informationen zu