Namensführung

Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe und Lebenspartnerschaft
Sie können bei der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Namen bestimmen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:


Möglichkeit A
Der gemeinsame Name kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau sein bzw. der Name des/r Lebenspartners/in. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde zur Zeit der Eheschließung/Lebenspartnerschaft einzutragen ist.

Die nachfolgenden Beispiele sind zwar auf die Möglichkeit der Namensführung in einer Ehe abgestellt. Aber, verehrte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn Sie Ihre Vornamen entsprechend einsetzen, sind die Ausführungen auch für Sie "passend"! Übrigens: Für beide Personenkreise gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen.

Beispiel:
Sabine Duft geborene Rosen & Thorsten Duft
oder
Sabine Rosen & Thorsten Rosen geborener Duft

Die Bestimmung eines gemeinsamen Namens ist unwiderruflich!


Möglichkeit B
Der gemeinsame Name kann auch ein durch frühere Eheschließung/Lebenspartnerschaft erworbener Familienname sein, den einer der Ehegatten/Lebenspartner zum Zeitpunkt der neuen Verbindung führt. Diese Neuregelung besteht seit dem 12. Februar 2005.

Beispiel:
Die Namensführung von Sabine Duft geborene Rosen und Thorsten Wald kann sich hier wie folgt gestalten:
Sabine Duft geborene Rosen & Thorsten Duft geborener Wald


Möglichkeit C
Wenn Sie keinen gemeinsamen Namen führen wollen, bleibt es bei getrennter Namensführung, das heißt, Sie beide führen den Namen weiter, den Sie bei Eingehung der Ehe bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft tragen.

Können Sie sich bis zum Tag der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft nicht entscheiden, kann die Bestimmung über den gemeinsamen Namen ohne Frist noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.


Doppelname
Derjenige, dessen Geburtsname nicht zum Ehenamen bzw. Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist, kann dem (neuen) Namen seinen aktuellen Namen (das kann der Geburtsname oder auch der Name aus einer früheren Ehe bzw. Lebenspartnerschaft sein) voranstellen oder anfügen (Doppelname). Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Partner(innen) lässt das deutsche Recht nicht zu! Die vorstehenden Ausführungen und Beispiele setzen voraus, dass die Verlobten oder Lebenspartner(innen) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen bzw. für ihre Namensführung ausschließlich deutsches Recht gilt!


Namensführung mit Auslandsbezug
Sofern einer von Ihnen oder Sie beide eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie für Ihre Namensführung in der Ehe/Lebenspartnerschaft

  • das Recht des Staates wählen, dem einer von Ihnen angehört oder
  • sich für das deutsche Aufenthaltsrecht entscheiden.

Man spricht dann von einer sogenannten Rechtswahl.

Hinweis: Wählen Sie nur eine solche Namensform, die auch in Ihrem Heimatland anerkannt ist. Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist das ausländische Recht nur dann wählbar, wenn dieses Heimatrecht auch Lebenspartnerschaften kennt und diesbezüglich namensrechtliche Regelungen existieren.

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