Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Sie dient der Einnahmebeschaffung, sowie dem ordnungspolitischen Ziel, die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen.
Rechtsgrundlagen
Gemeindeordnung und Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen,
Hundesteuersatzung der Stadt Recklinghausen vom 19. Dezember 1997 zuletzt geändert durch Satzung vom 25. September 2012.
Anmeldung
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund im Haushalt aufgenommen wurde. Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Haushalt anzumelden. Die Anmeldung kann persönlich beim Fachbereich Finanzen, Kaiserwall 21, 45657 Recklinghausen, oder online in unserem Serviceportal vorgenommen werden.
Abmeldung
In den nachfolgend aufgelisteten Fällen ist es notwendig, einen Hund abzumelden:
Umzug in eine andere Stadt/Gemeinde (Mitteilung der Adressänderung)
Hund ist verstorben (Kopie der tierärztlichen Todesbescheinigung beifügen)
Hund wurde verkauft oder verschenkt (Name und Anschrift des Erwerbers angeben)
Der Hund ist innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Haltung abzumelden. Die Abmeldung kann persönlich beim Fachbereich Finanzen, Kaiserwall 21, 45657 Recklinghausen oder online in unserem Serviceportal vorgenommen werden.
Höhe der Hundesteuer seit 2013 (jährlich)
Ein Hund: 108 Euro
Zwei Hunde: 124 Euro je Hund
Drei Hunde und mehr: 140 Euro je Hund
Die Höhe der Hundesteuer wird durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt.
Hundesteuerbefreiungen
Hundesteuerbefreiung wird gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Hunde, die aus dem Tierheim Recklinghausen in einen Haushalt aufgenommen wurden, sind für 24 Monate von der Hundesteuer befreit.
Lesen Sie hierzu bitte Paragraph 3 der Hundesteuersatzung.
Hundesteuerermäßigung
Auf Antrag besteht die Möglichkeit für Ermäßigungen für Wach-, Melde- oder Sanitätshunde sowie für Empfänger von Sozialhilfe bzw. gleichgestellten Personen.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und entsprechende Nachweise sind beizufügen.
Lesen Sie hierzu bitte Paragraph 4 der Hundesteuersatzung.
Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer
Die Hundesteuer wird mit Hundesteuerbescheid festgesetzt. Gleichzeitig wird die Hundesteuermarke übersandt. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
An- und Abmeldepflicht nach der Landeshundeverordnung
Sofern es sich um einen meldepflichtigen Hund nach dem Landeshundegesetz handelt (größer als 40 Zentimeter oder schwerer als 20 Kilogramm), ist auch noch die An- bzw. Abmeldung des Hundes im städtischen Fachbereich Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erforderlich. Diese Meldung erfolgt im Bedarfsfall ebenfalls online in unserem Serviceportal.
Onlineservice und Formulare
Ihre Ansprechpartner*innen finden Sie hier.