Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung der Aufgaben der Gemeinde bei und ist ihre wichtigste originäre Einnahmequelle. Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Rechtsgrundlagen
Nach Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz steht den Gemeinden das Aufkommen der Gewerbesteuer zu. Die Einzelregelungen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung enthalten das Gewerbesteuergesetz und die Abgabenordnung.

Zuständigkeit bei der Erhebung der Gewerbesteuer
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages erfolgt durch die Finanzämter auf der Grundlage der abgegebenen Steuererklärungen. Die Erhebung und Festsetzung der Gewerbesteuer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde.

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn. Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro gewährt. Zur Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages ist der steuerpflichtige Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 von Hundert zu multiplizieren. Das Ergebnis wird im Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes festgesetzt.

Festsetzung der Gewerbesteuer
Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer ist die Gemeinde an die Feststellungen im Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Durch Anwendung des jeweils gültigen Hebesatzes (Gewerbesteuermessbetrag mal Hebesatz) setzt sie die Gewerbesteuer mit Gewerbesteuerbescheid fest und gibt diesen gemeinsam mit dem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes bekannt.

Hebesatz
Der Gewerbesteuerhebesatz wird durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt. Er lag in Recklinghausen in den Jahren 2013 und 2014 bei 490 von Hundert, in den Jahren  2015 und 2016 bei 510 von Hundert und seit dem 1. Januar 2017 bei 520 von Hundert. Siehe dazu auch die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in Recklinghausen.

Vorauszahlungen
Auf die zu erwartende Gewerbesteuer werden vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt, die jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten sind. Die Vorauszahlungen werden entweder an das letzte bekannte Veranlagungsergebnis oder aufgrund eines Gewerbesteuer-Vorauszahlungsmessbescheides des Finanzamtes festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden bei der endgültigen Festsetzung der Gewerbesteuer angerechnet.


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