Wohnungsaufsicht

Eigentümer sind verpflichtet, Wohnraum zu erhalten und zu pflegen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, kann die Stadt Recklinghausen im Rahmen der Wohnungsaufsicht tätig werden.
 
Mieterinnen und Mietern zur Seite stehen mit dem Wohnraumstärkungsgesetz
 
Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Wohnraumstärkungsgesetz werden die Gemeinden unter anderem in die Lage versetzt,

  • stärker präventiv gegen Problemimmobilien einzuschreiten und gezielter gegen die Verwahrlosung von Wohnraum vorzugehen,
  • Gefährdungen, die sich aus der Wohnraumnutzung ergeben, zu unterbinden,
  • Mindestanforderungen an die Ausstattung von Unterkünften durchzusetzen,

Den Anknüpfungspunkt, um den Eigentümer in die Verantwortung zu nehmen, bildet die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes.
 
Mieterinnen und Mieter können sich bei Mängeln an ihrer Wohnung, das heißt bei unzumutbaren Wohnverhältnissen, an die Wohnungsaufsicht der Stadt Recklinghausen wenden. Sie müssen nicht zuvor ihre Rechte einklagen.
 
Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Wohnungsaufsicht sind jedoch, dass

  • der Vermieter durch den Mieter von bestehenden Missständen in Kenntnis gesetzt wurde,
  • der Vermieter zur Beseitigung aufgefordert wurde,
  • der Vermieter nicht zur freiwilligen Abhilfe bereit ist und
  • der Missstand nicht durch den Mieter verursacht wurde.

Sollte der Eigentümer/ Vermieter nicht bekannt oder nicht erreichbar sein, kann man sich direkt an die Wohnungsaufsicht wenden.

 

Formular
Der Antrag auf Wohnungsbesichtigung muss vollständig ausgefüllt und an die Stadt Recklinghausen, Fachbereich Soziales und Wohnen, geschickt werden. Die Wohnungsaufsicht wird zeitnah Kontakt aufnehmen und über die weitere Vorgehensweise informieren. Diese Leistung ist für den Mieter kostenfrei.

Hier geht es zum Antrag auf Wohnungsbesichtigung.


Hier geht es zum Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG)

Hier geht es zum Leitfaden zum Wohnraumstärkungsgesetz Nordrhein-Westfalen



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