Miet- und Lastenzuschuss
Wohngeld ist ein Zuschuss, der einkommensschwachen Mietern, aber auch Haus- und Wohnungseigentümern angemessenes Wohnen sichern soll. Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Berechtigte nach Antragstellung einen Anspruch auf den Zuschuss. Der Anspruch hängt von dem anrechenbaren Einkommen, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und den anrechenbaren monatlichen Wohnausgaben ab.
Das anrechenbare Einkommen ist nicht mit dem Bruttolohn gleichzusetzen. Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist aber von dem Brutto-Jahreseinkommen aller im Haushalt lebender Personen auszugehen. Einzubeziehende Einkommen sind unter anderem auch das Arbeitslosengeld, Renten, Kurzarbeitergeld, sämtliche Lohnzuschläge und Einkommen aus Vermögen (auch Zinseinkünfte, die innerhalb des Freibetrages liegen).
Die zu zahlende Miete bzw. bei Eigentum die Wohnkosten werden gegebenenfalls nicht in voller Höhe, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt, der tabellarisch festgelegt ist und sich nach dem Alter des Wohnraums sowie der Zahl der zum Haushalt zählenden Personen richtet.
Empfänger von Transferleistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und ähnlicher Leistungen), bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, haben grundsätzlich keinen Wohngeldanspruch. Dies gilt auch für die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der genannten Leistungen mit berücksichtigt worden sind. Wohngeld wird demnach nur für solche Haushaltsmitglieder gewährt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft von Transferleistungsempfänger*innen gehören.
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