Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Unterhalt
Erst wenn die Vaterschaft anerkannt beziehungsweise festgestellt ist, kann das Kind Ansprüche gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil erwerben. Lebt das Kind dauerhaft bei nur einem Elternteil, ist der andere Elternteil verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten.

Die Höhe des Unterhaltes für das Kind richtet sich grundsätzlich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle errechnet.


Wenn es Ärger mit der Feststellung der Vaterschaft und dem Unterhalt gibt
Die Einrichtung einer Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes. Der Antrag ist schriftlich bei dem für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Jugendamt zu stellen. Der Beistand hat die Aufgabe, die Vaterschaft Ihres Kindes festzustellen und/oder die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes geltend zu machen sowie den monatlich fälligen Unterhalt einzuziehen; falls erforderlich auch gerichtlich einschließlich der notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen. Allein erziehende Elternteile und  junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können sich vom Jugendamt in Unterhaltsfragen aber auch nur beraten und unterstützen lassen.


Unterhaltsvorschuss
Wenn Sie ihr Kind allein erziehen und von dem anderen Elternteil keine bzw. unter dem festgesetzten Regelbedarf liegende Unterhaltszahlungen erhalten, können Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen.


Häufig gestellte Fragen zum Unterhaltsvorschuss:

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt. Voraussetzung ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und unter 18 Jahre alt ist. Eine Höchstbezugsdauer gilt nicht. Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass das Kind selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich verfügt.
Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von diesem Elternteil zurückholt. Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt, kurz ebenfalls „Unterhaltsvorschuss“ genannt.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab:

Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass

  • für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87%,
  • für Kinder über sechs Jahre bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100% und
  • für die älteren Kinder 117% des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden.
Daraus ergeben sich derzeit für den Mindestunterhalt folgende Beträge (Stand: 1. Januar 2024):
  • für Kinder unter sechs Jahren 480 Euro
  • für Kinder ab sechs und unter zwölf Jahren 551 Euro
  • für Kinder ab zwölf und unter 18 Jahren 645 Euro
Von diesen Beträgen wird jedoch das ebenfalls aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld für erste Kinder von derzeit 250 Euro voll abgezogen. Daraus ergeben sich für den Unterhaltsvorschuss folgende Beträge:
  • für Kinder unter sechs Jahren 230 Euro
  • für Kinder ab sechs und unter zwölf Jahren 301 Euro
  • für Kinder ab zwölf und unter 18 Jahren 395 Euro

Zusammen mit dem Kindergeld erhalten Sie damit eine finanzielle staatliche Unterstützung in Höhe des Mindestunterhalts für ein Kind des jeweiligen Alters. In Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses geht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegen den anderen Elternteil auf das Bundesland über, das den Unterhaltsvorschuss finanziert.

Sobald das Kind ein eigenes Einkommen bezieht, wird dies grundsätzlich auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet. Sollte während des Leistungsbezuges ein Einkommen (Ausbildungsbeginn, Ferienjob, usw.) erzielt werden, ist dies der Unterhaltsvorschusskasse unverzüglich mitzuteilen.

Kann Unterhaltsvorschussleistung auch rückwirkend gezahlt werden?
Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend längstens für den Monat vor dem Eingang des Antrages bei der Unterhaltsvorschusskasse gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass es nicht an zumutbaren Bemühungen Ihrerseits gefehlt hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.


Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschusszahlungen ist ausgeschlossen,

  • wenn Sie sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskunft zu geben,
  • Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
  • Sie verheiratet sind, und von Ihrem Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben,
  • Sie, - ob verheiratet oder nicht - mit dem anderen Elternteil zusammen leben, Sie einen anderen als den leiblichen Elternteil des Kindes heiraten, der andere Elternteil Unterhalt mindestens in der Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes geleistet hat.

Dabei wird jede Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Mindestunterhaltes auf den Monat angerechnet, in dem sie erfolgt ist.


Was muss ich tun, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten?
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen Sie schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (zum Beispiel durch ein Telefonat) genügt nicht. Das Formular kann auch ganz bequem online ausgefüllt und abgeschickt werden.

Falls Sie den Antrag nicht online, sondern per Post zusenden wollen, achten Sie bitte darauf, dass er vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist. Die notwendigen Unterlagen fügen Sie bitte in Kopie bei. Sie vermeiden damit unnötige Nachfragen und eine verlängerte Bearbeitungszeit.

Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch einen Termin zur Antragstellung abzustimmen.

Bitte beachten Sie, dass Sie ohne eine Terminvereinbarung mit sehr langen Wartezeiten zu rechnen haben.

Den Antrag Unterhaltsvorschuss inklusive Merkblatt finden Sie hier.

 

Antragstellung
Anträge werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung entgegen genommen. Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis/Aufenthaltstitel
  • letzter aktueller SGB II-Bescheid/Einkommensnachweise
  • Kontoauszüge/Kontokarte


Weitere Unterlagen sind je nach Einzelfall erforderlich:

  • Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft (nur bei nicht ehelichen Kindern) und die Erklärung über die gemeinsame Sorge bzw. Sorgerechtsentscheidung
  • Unterlagen bezüglich der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils wie zum Beispiel Verpflichtungsurkunde, Urteil, Vergleich, usw.
  • Schriftverkehr der mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragten rechtsanwaltlichen Vertretung
  • Scheidungsurteil
  • Schulbescheinigung für Kinder ab dem 15. Lebensjahr bzw. aktuelle Einkommensnachweise

 
Wie wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich ausgezahlt. Eine weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich. Besteht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes nicht für den ganzen Monat, so wird der Unterhaltsvorschuss anteilig berechnet.


In welchen Fällen muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Hat das Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten, müssen Sie den Betrag ersetzen, wenn und soweit Sie Überzahlung verursacht haben durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben, nicht rechtzeitige Anzeige einer Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind (siehe Punkt: "Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?") oder wussten oder zumindest hätten wissen müssen, dass dem Kind der Unterhaltsvorschuss nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand.

Informationen zum Unterhalt und Unterhaltsberechnung finden Sie auch auf unserem Merkblatt.


Ihre Ansprechpartner/innen für den Unterhaltsvorschuss finden Sie hier.

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