Die Untere Denkmalbehörde ist zuständig für alle Belange des Denkmalschutzes. Der Denkmalschutz umfasst den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Bau- und Bodendenkmälern. Denkmäler sind Gebäude und bauliche Anlagen, Bereiche im Stadtraum oder im Boden sowie einzelne Sachen an denen aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Mit dem Erlass des Denkmalschutzgesetzes von 1980 zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land NRW wurde die Verantwortung für die Denkmäler den Gemeinden und Städten übertragen. Diese Verantwortung wurde vom neuen DSchG NRW, in Kraft getreten am 01. Juni 2022, bestätigt.
Oberstes Gebot bei der denkmalrechtlichen Betrachtung von Einzeldenkmälern ist der Substanzerhalt. Die Unterschutzstellung eines Denkmales erfolgt gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) durch die Eintragung in die Denkmalliste einer Stadt. Sie steht jedermann zur Einsicht offen. Sortiert ist sie nach der postalischen Anschrift des Denkmals und enthält wesentliche Informationen wie zum Beispiel das Baujahr und die Denkmallistennummer.
Neben der Unterschutzstellung eines einzelnen Gebäudes als "Denkmal" gibt es nach dem Denkmalschutzgesetz NRW die Möglichkeit einen "Denkmalbereich" auszuweisen. Unter einem Denkmalbereich versteht man die Mehrheit von baulichen Anlagen, die durch Satzung geschützt ist, wobei nicht jedes Bauwerk ein Einzeldenkmal sein muss. Es kann sich um Stadtgrundrisse, Stadt- und Ortsbilder, Grünanlagen, Siedlungen, Gehöfte und handwerkliche und industrielle Produktionsstätten handeln. In einem Denkmalbereich sind für alle gestalterischen Maßnahmen Erlaubnisanträge zu stellen.
Entscheidend für die Planung von Objekten innerhalb eines Denkmalbereiches ist nicht vorrangig die Substanzerhaltung, wie bei einem Einzeldenkmal, sondern die Bewahrung des für den Bereich typischen Erscheinungsbildes in seiner Einheitlichkeit. Der Schwerpunkt liegt also auf dem Gesamteindruck. Daher sind alle sichtbaren Veränderungen in einem Denkmalbereich erlaubnispflichtig. Diese Veränderungen müssen sich in ihrer Größe und Maßstäblichkeit sowie in ihrer Farbgebung dem vorhandenen Erscheinungsbild anpassen und dürfen die bestehenden Denkmäler und den Gesamteindruck nicht beeinträchtigen.
Die Stadt Recklinghausen hat vier Denkmalbereiche ausgewiesen, die in Satzungen festgesetzt sind. Die entsprechende Satzung finden Sie hier:
Die Unterschutzstellung eines Baudenkmals begründet für den Eigentümer die Pflicht zu dessen Erhaltung und Pflege. Maßnahmen an Denkmälern können förderungsfähig und unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigend sein.
Beispiele für praktische Denkmalpflege:
Beispiel Brandstraße 9, Fotos Petra Hobbold:
Gemäß § 9 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Denkmäler
oder all dies in der engeren Umgebung eines Denkmals tun will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Untere Denkmalbehörde trifft Ihre Entscheidung im Benehmen mit dem Landschaftsverband.
Ein Beispiel: Die Musikschule
Ein Beispiel: Lokschuppen, vorher, Skizze UDB, nachher mit Anbau, Andreas Heppe
Ein Beispiel: Florianhof, Hans & Rinne Berlin, Skizze UDB, Hans & Rinne Berlin
Wichtig: Wenn Sie eine der genannten Maßnahmen an Ihrem Denkmal planen, nehmen Sie bitte zuerst Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde auf. Nach der ersten Vorbesprechung kann die Maßnahme durch ggf. einen Ortstermin konkretisiert werden.
Bitte stellen Sie dann den Antrag auf denkmalpflegerische Erlaubnis über unser Serviceportal oder mit dem hier herunterladbaren Formular und fügen die geforderten Anlagen bei.
Zum Herunterladen
E-Mail: denkmal(at)recklinghausen.de
Die denkmalpflegerische Erlaubnis ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Genehmigung gemäß Landesbauordnung (BauO NRW). Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Bauordnung, Ansprechpartner ist Alfred Eigenbrodt, Telefon: 02361/50-2458.