Die Namensführung Ihres Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt richtet sich immer nach der Namensführung der Eltern bzw. der Mutter.
Dabei ist zu unterscheiden:
Beispiel 1: Die Eltern führen einen Ehenamen
- Die Eltern sind verheiratet und führen einen Ehenamen: Das Kind erhält automatisch den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
- Die Eltern sind verheiratet und führen einen Ehenamen. Ein Elternteil trägt jedoch einen Doppelnamen: Das Kind erwirbt auch hier nur den Ehenamen seiner Eltern und nicht den Doppelnamen.
Beispiel 2: Die Eltern führen keinen Ehenamen
Hier gibt es verschiedene Ausgangssituationen, die für Sie in Frage kommen:
- Die Eltern sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen. Oder: Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, sie haben aber gemeinsam das Sorgerecht.
- In beiden Fällen entscheiden die Eltern, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen erhalten soll. Die getroffene Namensentscheidung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
- Die Mutter ist nicht verheiratet, eine Vaterschaft ist nicht anerkannt.
Das Kind erhält dann den von der Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt geführten Familiennamen als eigenen Geburtsnamen.
- Die Mutter ist nicht verheiratet und führt einen Doppelnamen. Eine Vaterschaft ist nicht anerkannt.
Das Kind erhält den von seiner Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt geführten Doppelnamen.
- Die Vaterschaftsanerkennung und die Erklärung zur gemeinsamen Sorge werden erst nach der Beurkundung der Geburt des Kindes abgegeben.
Hier haben die Eltern die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Begründung der Sorge den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen (zum Beispiel Wechsel vom Namen der Mutter zum Namen des Vaters).
- Die Vaterschaft ist zwar anerkannt, aber es wurde keine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben.
Hier kann die Mutter dem Kind mit Zustimmung des anerkennenden Vaters dessen Namen erteilen.
- Die Eltern haben erst nach der Geburt des Kindes geheiratet und führen in der Ehe einen Ehenamen.
Das Kind, das noch nicht das 5. Lebensjahr vollendet hat, nimmt automatisch an der neuen Namensführung der Eltern teil, wenn seine eigene davon abweicht. Ältere Kinder müssen sich durch eine zusätzliche Erklärung anschließen.
- Die Eltern haben nach anfänglich getrennter Namensführung in der Ehe nunmehr einen Ehenamen bestimmt.
Das noch nicht fünf Jahre alte Kind nimmt automatisch an der Namensänderung seiner Eltern teil, wenn seine eigene davon abweicht. Ältere Kinder müssen sich durch eine zusätzliche Erklärung anschließen.
- Die Eltern haben erst nach der Geburt des Kindes geheiratet und führen keinen Ehenamen. Ein gemeinsames Sorgerecht bestand vor ihrer Eheschließung nicht. Erst mit der Heirat wird eine gemeinsame Sorge der beiden Elternteile begründet.
Sie haben ab dem Tag ihrer Heirat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen (zum Beispiel Wechsel vom Namen der Mutter zum Namen des Vaters).
Wir haben versucht, Ihnen die Vielzahl der Möglichkeiten im deutschen Namensrecht einigermaßen verständlich darzustellen. Wir hoffen, sie behalten den (namensmäßigen) Durchblick! Eine vollständige Darstellung der Namensführung nach ausländischem Recht ist wegen der Vielzahl der Länder nicht möglich.
Besonderheit bei Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit
Haben die Eltern eines Kindes eine ausländische Staatsangehörigkeit, so kann das Kind durch die Geburt in Deutschland unter bestimmten (aufenthaltsrechtlichen) Voraussetzungen der Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Das Standesamt lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen durch die Ausländerbehörde bestätigen. Die Eltern werden vom Standesamt gegebenenfalls über das Ergebnis benachrichtigt. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist für die Namensführung des Kindes nunmehr deutsches Recht maßgebend.
Sollten Sie noch Fragen zur Namensführung Ihres Kindes haben, setzen Sie sich bitte frühzeitig telefonisch oder auch persönlich mit uns in Verbindung. Wir beraten und informieren Sie gerne!