Beantragen Sie hier Ihre Einbürgerung digital über das Serviceportal.
Ein Ausländer, der über einen gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich bereits seit mehreren Jahren rechtmäßig im Inland aufhält, kann die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragen.
Voraussetzungen
Einbürgerungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 StAG:
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben seit fünf Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und besitzen einen Aufenthaltstitel, der Ihnen ein gesichertes Aufenthaltsrecht garantiert. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c Aufenthaltsgesetzes reicht jedoch für die Einbürgerung grundsätzlich nicht aus. Es ist nicht zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung, dass Sie bereits über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
- Sie verfügen mindestens über mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 (z.B. Zertifikat Deutsch B1, deutscher Schulabschluss, eine deutsche Berufsausbildung, abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Hochschule)
- Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II/Bürgergeld) oder SGB XII bestreiten. Dies gilt auch für Schüler, Studenten und Auszubildende.
- Sie sind nicht oder nur im geringfügigen Umfang wegen einer Straftat verurteilt.
Ausnahmen von bestimmten Voraussetzungen bei sog. Gastarbeitergeneration, Menschen mit Behinderung und anderer Einzelfälle sind unter Umständen möglich. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde.
Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kindern gemäß § 10 Abs. 2 StAG:
Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner:
- Es sind auch bei miteinzubürgernden Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartnern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG zu erfüllen. Es genügt allerdings ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Kinder:
- Kinder, die miteingebürgert werden sollen, müssen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Ein minderjähriges Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss selbstständig eingebürgert werden.
In jedem Fall müssen die sonstigen Voraussetzungen zur Einbürgerung, wie zum Beispiel Straffreiheit und eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache, ebenfalls erfüllt sein.
Einbürgerungsvoraussetzungen gemäß § 9 StAG:
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland beträgt drei Jahre
- Sie erfüllen alle anderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG
- Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft besteht seit zwei Jahren
- Ihr/e Ehegatte/in/Lebenspartner/in ist seit zwei Jahren im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (entsprechender Nachweis ist vorzulegen)
- Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft ist für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen.
Die Beantragung der Einbürgerung erfolgt ausschließlich digital über das Serviceportal.
Alle erforderlichen Dokumente müssen über das Service-Portal hochgeladen werden.
Bitte nutzen Sie neben den von Ihnen einzureichenden Unterlagen auch die hier hinterlegten Formulare.
Bitte beachten Sie, dass es derzeit aufgrund erheblich gestiegener Antragszahlen zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen kommt.
Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Danke für Ihr Verständnis.
Sobald Ihr Antrag in die weitere Bearbeitung genommen wird, erhalten Sie unaufgefordert Mitteilung über die von Ihnen angegebenen Kontaktdaten.
Bitte sehen Sie von Anfragen zum Stand Ihres Einbürgerungsverfahrens ab.
Wir werden uns unaufgefordert bei Ihnen melden (E-Mail, telefonisch oder Brief).
Nachzureichende Unterlagen zu Ihrem bestehenden Einbürgerungsantrag können Sie ausschließlich digital über das Serviceportal oder per Post übersenden.
Im Rahmen der Einbürgerung ist anschließend eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich.
Für einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband benötigen Sie:
- vollständig ausgefülltes und nicht unterschriebenes Antragsformular
- Nationalpass, Reiseausweis für Geflüchtete/Ausländer/Staatenlose, Passersatz, Ausweis oder Ausweisersatz
- Gültiger Aufenthaltstitel (gilt nicht für EU-Bürger*innen)
- Geburtsurkunde, Auszug aus dem Familienregister, ggf. Heiratsurkunde, ggf. Scheidungsurteil
- Passfoto
- Lebenslauf (ab dem 16. Lebensjahr)
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate aller Familienangehörigen
- ggf. Wohngeldbescheid, Bescheid über Kinderzuschlag, Bafög-Bescheid
- Aktuelle Mietbescheinigung, ggf. Heizkostennachweis; bei Eigentum: Grundbuchauszug, Nachweis über Tilgung, Bescheid über Grundbesitzabgaben, sowie Nachweise über anderweitige laufenden Kosten (z.B. Frischwasser)
- Bei Selbständigkeit: Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide der letzten zwei Jahre (sofern Unternehmen seit zwei Jahren besteht), Bescheinigung des Steuerberaters, Nachweis über den Krankenversicherungsschutz und die private Altersvorsorge
- Meldebescheinigung für die Einbürgerung (erhältlich beim Bürgerbüro)
- Aktueller Rentenversicherungsverlauf
- Unter 16 Jahren: Schulbescheinigung und Zeugnisse der letzten vier Jahre (sofern Schulbesuch kürzer, alle vorhandenen Zeugnisse), Bescheinigung der Kindertagesstätte bei Kinder, welche im Kindergarten betreut werden
- Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (z.B. Zertifikat Deutsch B1, deutscher Schulabschluss, eine deutsche Berufsausbildung, abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Hochschule)
- Über 16 Jahren: Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse [mind. Hauptschulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule, abgeschl. Berufsausbildung in Deutschland oder erfolgreich abgeschlossenes Studium in Deutschland (vorausgesetzt berufsbegleitender Unterricht mit staatsbürgerlichen Inhalten, z.B. Politik oder Gesellschaftslehre) oder Test Leben in Deutschland bzw. Einbürgerungstest]
Bitte beachten Sie, dass die Liste nicht abschließend ist.
Je nach Sachverhalt und Lebenssituation können weitere Unterlagen von Ihnen benötigt werden.
Kosten
Für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband werden maximal 255 Euro an Gebühren erhoben. Gebührenbefreiungen und Ermäßigungen können u. U. vorgenommen werden. Die genaue Gebührenhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Gebühr ermäßigt sich für minderährige Kinder, die miteingebürgert werden und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes haben, auf 51 Euro.
Ansprechpartner*innen
- Frau D. Köhler (Sachgebietsleitung)
Stadthaus A, Raum 1.41.1
- Herr F. Kozminski
Stadthaus A, Raum 1.43
- Frau A. Hadrovic
Stadthaus A, Raum 1.43
- Herr S. Bragincov
Stadthaus A, Raum 1.38
- Herr D. Neubauer
Stadthaus A, Raum 1.38
- Herr O. Duman
Stadthaus A, Raum 1.42
- Herr K. Kosfeld
Stadthaus A, Raum 1.42
- Frau S. Thiemann
Stadthaus A, Raum 1.42
- Frau N. Karagkiozis
Telefon 02361/50-1761 (Hotline)
Stadthaus A, Raum 1.43
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