Grullbadstraße 34, Recklinghausen
Nach Urteil des Sondergerichts Dortmund vom 03.09.1937 wegen verbotener Bibelforschertätigkeit zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Strafe am 08.01.1938 verbüßt unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Urteil aufgehoben am 03.06.1947.
StA Re Adressbuch 1934
LA NRW Abt. Westf. Sondergericht Dortmund Q 233, Nr. 1835
Bez.Reg. Dü.Dez. 15, Wiedergutmachungsakte Nr. 35343