Am 23. März 2022 hat die Europäische Kommission einen neuen befristeten Krisenrahmen verabschiedet, der es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zu begrenzen. So erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur finanziellen Unterstützung der von den wirtschaftlichen Folgen betroffenen Unternehmen. Der nun beschlossene Beihilferahmen gilt rückwirkend vom 1. Februar 2022 an bis zum 31. Dezember 2022.
Es sind drei Arten staatlicher Beihilfen vorgesehen:
Direkte staatlichen Beihilfen an betroffene Unternehmen
- Die staatlichen Beihilfen – einschließlich direkter Zuschüsse – können bis zu 35.000 € für betroffene Unternehmen in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, und bis zu 400.000 € pro Unternehmen in allen anderen Sektoren betragen.
- Die Hilfen müssen nicht unmittelbar an einen Anstieg der Energiepreise gekoppelt sein, da die Folgen für die Wirtschaft aus Sicht der Kommission unterschiedlich ausfallen – etwa durch Unterbrechungen der Lieferkette.
Liquiditätshilfen in Form staatlicher Garantien und subventionierter Darlehen
- Die Mitgliedstaaten können staatliche Garantien in Form von subventionierten Prämien gewähren, wobei die Jahresprämien für neue Darlehen auf den geschätzten Marktsatz gesenkt werden; dies soll sicherstellen, dass Banken weiterhin Kredite an betroffene Unternehmen vergeben.
- Die Mitgliedstaaten können öffentliche und private Darlehen mit subventionierten Zinssätzen ermöglichen – mit einem Zinssatz, der mindestens dem risikolosen Basiszinssatz zuzüglich festgelegter Kreditrisikoprämien entspricht.
- Für den maximalen Kreditbetrag gelten spezifische Grenzen – basierend auf Betriebsbedarf, Umsatz, Energiekosten und Liquiditätsbedarf.
Staatlichen Beihilfen zum Ausgleich hoher Energiepreise
- Es können Beihilfen jeglicher Art – einschließlich direkter Zuschüsse – bereitgestellt werden, um Unternehmen, besonders solche mit einem hohen Energiebedarf, für zusätzliche Kosten aufgrund der jüngsten Energiepreissteigerungen zu kompensieren.
- Die Gesamtbeihilfe pro Unternehmen darf 30 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen; der Höchstbetrag ist auf 2 Mio. Euro gedeckelt.
- Wenn Unternehmen Betriebsverluste erleiden, können die Mitgliedstaaten darüber hinaus weitere Beihilfen gewähren; möglich sind bis zu 25 Mio. Euro für energieintensive Unternehmen und bis zu 50 Mio. Euro für Unternehmen in ausgewählten Sektoren (z. B. Aluminiumherstellung, Glasfasern, Düngemittel).
Weitere Förderprogramme und staatliche Hilfen:
Welche Möglichkeiten zur kurzfristigen Energie- und Gaseinsparung gibt es?
Informationen zur aktuellen Lage
Nähere und zum Teil tagesaktuelle Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima.