Aktuelles Recklinghausen

Titel
Datenschutzgrundverordnung für Unternehmen
Bild
EU-Fahne
Einleitung
Das Wichtigste zur neuen EU-Datenschutzgrundverordnung für Unternehmen Am 25. Mai 2018 tritt die neue Datenschutzverordnung der EU in Kraft. Dazu müssen in vielen Unternehmen neue Regelungen und Strukturen eingeführt werden.
Haupttext

 

Haben Sie sich bereits damit befasst? Was kommt auf Ihr Unternehmen in dieser Hinsicht zu?


Im Wesentlichen geht es um ausführlichere Dokumentations- und Informationspflichten von personenbezogenen Daten. Die Speicherung dieser Daten hat Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit aufzuweisen. Und jedes Unternehmen muss einen Verantwortlichen benennen, der belegen können muss, dass Personen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben.

Zu diesem Thema können sie sich zum Beispiel bei der Veranstaltung der SEC-COM GmbH am 18.04.2018 näher informieren. Nach Frühstück und Begrüßung hören Sie dort einen Vortrag zur Einführung in die Grundlagen des Datenschutzrechts für Unternehmen und die neue EU-Datenschutzgrundverordnung – was müssen Unternehmen unbedingt beachten um die erheblichen neuen Risiken zu vermeiden? Anschließend können Sie Ihre eigenen Fragen stellen. Die Veranstaltung ist kostenlos. Melden Sie sich bei Interesse bitte unter folgendem Link an: http://www.sec-com.de/index.php?menuid=124&reporeid=337&getlang=de

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, über die natürliche Personen identifiziert werden können, also beispielsweise Name, Funktion in einem Unternehmen, Online-Kennung, Kennnummer, Standortdaten oder besondere Merkmale. Ausschließlich bei Namens- und Adressdaten eines Unternehmens handelt es sich nicht um personenbezogene Daten.

Um in Kenntnis der Sachlage die erforderliche Einwilligung geben zu können, sind die betroffenen Personen über den Zweck der Datenverarbeitung zu informieren. Dies muss in verständlicher und leicht zugänglicher Form erfolgen und in einer klaren und einfachen Sprache geschehen, damit die Gefahr, die Sachverhalte zu verwechseln, vermieden wird. Diese Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Eine elektronische Einwilligung muss dabei den Standards des sogenannten Double-Opt-In-Verfahrens entsprechen, was bereits angekreuzte Felder oder Untätigkeit der Person ausschließt.

Der Verantwortliche eines Unternehmens hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um alle Informationen und Mitteilungen, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.

Es müssen zusätzlich geeignete technische und organisatorische Strukturen eingeführt werden, die sicherstellen, dass technische Voreinstellungen grundsätzlich nur die personenbezogenen Daten einholen, die zwingend für den jeweiligen Vorgang erforderlich sind. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist sowie ihre Zugänglichkeit. Voreinstellungen müssen daher so gewählt werden, dass die Verarbeitung minimiert wird. Der Nutzer soll die Entscheidung fällen können, ob und was er an diesen Einstellungen ändert. Über diese Verarbeitungstätigkeiten muss zukünftig ein schriftliches Verzeichnis geführt werden, das gegebenenfalls der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden kann. Des Weiteren muss unternehmensintern ein Konzept zum Umgang mit Datenpannen erstellt werden.

Besonders zu beachten ist außerdem, dass in Zukunft Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gegenüber dem von einem Verstoß Betroffenen gesamtschuldnerisch zivilrechtlich haften. Gegen sie kann ein Ersatz des immateriellen oder materiellen Schadens geltend gemacht werden. Auch die Strafen in einem solchen Fall erhöhen sich drastisch: Bis zu 20 Mio. Euro oder 4% des globalen Jahresumsatzes können als Bußgeld verlangt werden, je nachdem welche Summe höher ist.

 

Datum
19.03.2018


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