EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR)
Das Angebot des Einheitlichen Ansprechpartners (EA) umfasst neben allgemeinen Informationen zum Standort Kreis Recklinghausen eine Übersicht über ausgewählte Beratungsleistungen der Kommunen und Dritter wie den berufsständischen Kammern und anderer Stellen. Ausgewählte Verfahren können direkt über den EA eingeleitet werden. Seine zentrale Aufgabe ist es, Ihnen Information über Anforderungen für die rechtmäßige Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Kreisgebiet zu vermitteln. Ein von Ihnen über den EA angestoßenes Verfahren wird von diesem an alle dafür zuständigen Stellen vermittelt und bis zur Entscheidung begleitet. Der Service des EA ist gebührenpflichtig.
Die Richtlinien umfassen nicht nur die klassischen Erbringer gewerblicher Dienstleistungen wie Friseure, IT-Spezialisten, Dienstleister im Baubereich, Handwerker und freiberufliche Tätigkeiten, sondern grundsätzlich alle "Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden" (Art. 2 (1) EU-DLR). Der Begriff der „Dienstleistung“ wird darüber hinaus weit definiert als „selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“ (Art. 4 Nr. 1 EU-DLR). Dies wird jedoch durch eine umfangreiche Liste von Ausnahmen eingeschränkt (Art. 2 (2) EU-DLR). So gelten die Richtlinien beispielsweise nicht:
Das Informationsangebot der EU-Kommission zur Dienstleistungsrichtline finden Sie hier.
Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen zu diesem Themengebiet sind hier aufbereitet.