Einzelhandel ist eine prägende Nutzung in der Stadt. Diese bildet eine wesentliche Basis für die Attraktivität der Recklinghäuser Zentren, der Altstadt sowie das Nebenzentrum in Recklinghausen Süd aber auch für die Versorgungszentren in den einzelnen Stadtteilen.
Standortentscheidungen des Einzelhandels
Standortentscheidungen des Einzelhandels können erhebliche Auswirkungen auf gewachsene Zentren sowie auf die Gewährleitung einer flächendeckenden und damit fußläufig erreichbaren Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs aufweisen. Die Ansiedlung eines Geschäftes innerhalb eines gewachsenen Versorgungszentrums wird sich in der Regel positiv auswirken. Die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes in einer fußläufig gut erreichbaren Lage innerhalb eines ausreichend großen Wohngebietes kann einen guten Beitrag zur Sicherung der Nahversorgung darstellen. Dagegen können Standortentwicklungen ohne Bezug zum Wohnquartier oder in Gewerbegebieten eine unerwünschte Konkurrenzsituation führen. Der Abfluss von Kaufkraft aus zentralen Versorgungsbereichen oder Nahversorgungslagen in nicht-integrierte Lagen kann dazu führen, dass die Einzelhandelsentwicklung der Zentren beeinträchtigt werden kann.
Räumliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung
Die räumliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung stellt daher eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Weiterentwicklung unserer Stadt dar. Seit 1998 existiert für Recklinghausen zur gesamtstädtischen Steuerung ein Einzelhandelskonzept als planerische Grundlage, mit dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung der gewachsenen Zentren sowie der Gewährleistung einer fußläufig erreichbaren Nahversorgung für den täglichen Bedarf.
Aktualisierungen des Einzelhandelskonzepts
Das Einzelhandelskonzept der Stadt Recklinghausen wird in regelmäßigen Abständen (2007, 2011/12) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer rechtlicher Grundlagen aktualisiert. Zuletzt wurde das Einzelhandelskonzept 2019 fortgeschrieben. In der Ratssitzung am 25.11.2019 wurde das Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch als sonstige städtebauliche Planung beschlossen und stellt daher mit dem Ziel des Erhalts und der Entwicklung der Zentralen Versorgungsbereiche wie auch der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung, im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung einen besonderen Abwägungsbelang dar.