Eine Beistand wird nur auf Antrag eingerichtet. Antragsberechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden und Unterhaltsangelegenheiten minderjähriger und volljähriger Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung für Minderjährige für den Bereich, für den die Pflegschaft gerichtlich angeordnet ist (z. B. Aufenthalt, Gesundheit o. ä.).
Gesetzliche Vertretung für minderjährige Kinder im Rahmen der gesetzlichen oder bestellten Vormundschaft. Voraussetzung ist ein Gerichtsbeschluss und die Bestellung zum Vormund.
Weitere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier.
Weitere Informationen zu Vormund- und Pflegschaften finden Sie hier.