Sofern das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus besteht, unterliegen schwerbehinderte und denen gleichgestellte Menschen dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erfordert die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Der Arbeitgeber muss hierfür einen Antrag beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe stellen. Wir führen als Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf das erforderliche Anhörungsverfahren durch und versuchen, eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu erreichen. Dem Integrationsamt wird anschließend ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet.