Zeugnis über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes (Vorkaufsrechtsbescheinigung)
Zur Umsetzung städtebaulicher Zielvorstellungen steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.
Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich in den §§ 24-28 des Baugesetzbuches.
Bei Kaufverträgen über Grundstücke darf das Grundbuchamt den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes der Gemeinde nachgewiesen wird.
Für diesen Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt stellt die Gemeinde ein Zeugnis aus auf Antrag eines Beteiligten, in der Regel auf Antrag des Notars.
Kosten
Nach Tarifnummer 2.8.2 des Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Recklinghausen
Zeugnis über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes/Vertrag
Gebühr: 93 Euro
Zeugnis über das Nichtausüben eines Vorkaufsrechtes/Vertrag
Gebühr: 154 Euro
Fristen
Das Vorkaufsrecht kann gemäß § 28 Abs. 2 Baugesetzbuch nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt. Das heißt, dass die Stadtverwaltung Recklinghausen nur für die im Stadtgebiet Recklinghausen liegenden Grundstücke zuständig ist.
Hinweis: Bitte nutzen Sie für Ihre Anträge das untenstehende Formular.