Dienstleistungen/Zuständigkeiten SGB XII (Sozialhilfe)

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Ausgenommen von Sozialhilfeleistungen des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und der Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, die seit dem 01. Januar 2005 einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben. Sie erhalten Arbeitslosengeld II, ihre mit ihnen zusammenlebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen Sozialgeld. 

Leistungen des sozialen Ausgleichs bei Hilfebedürftigkeit und einer Erwerbsfähigkeit ...
... von mindestens
3 Std. täglich
... mit vorübergehend
weniger als 3 Std. täglich
... mit dauerhaft weniger als
3 Std. täglich oder bei Altersrente
Grundsicherung für
Arbeitssuchende
Sozialhilfe
Arbeitslosengeld II
Sozialgeld
Hilfe zum
Lebensunterhalt
Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
SGB II SGB XII

Die Sozialhilfe ist in sieben Bereiche (auch Kapitel genannt) gegliedert, die jeweils die Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel – §§ 27 bis 40 SGB XII)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel – §§ 41 bis 46a SGB XII)
  • Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel – §§ 47 bis 52 SGB XII)
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel – §§ 53 bis 60 SGB XII)
  • Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel - §§ 61 bis 66 SGB XII)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel – §§ 67 bis 69 SGB XII)
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (Neuntes Kapitel – §§ 70 bis 74 SGB XII).

Der Kreis Recklinghausen als örtlicher Sozialhilfeträger hat sich allerdings einige Entscheidungsbereiche (zum Beispiel Eingliederungshilfe, Hilfen in Einrichtungen) vorbehalten bzw. es sind sogar andere Leistungsträger (etwa der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Sozialhilfeträger) mit der Erbringung der Leistungen betraut.

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  • Donnerstag 8 bis 18 Uhr
  • Dienstag: Nach Vereinbarung

 

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  • Donnerstag: 8 bis 13 Uhr und 14 bis 18 Uhr (Wartemarkenausgabe bis 17.30 Uhr)
  • Freitag: 8 bis 13 Uhr
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