Dienstleistungen/Zuständigkeiten Niederlassungserlaubnis

Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel sowie einen gültigen Pass. Der Aufenthaltstitel kann erteilt werden als Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Die Niederlassungserlaubnis ist i.d.R. nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden und zeitlich nicht befristet. Sie kann je nach Aufenthaltszweck sofort nach der Einreise oder erst nach mehrjährigem Aufenthaltserlaubnisbesitz erteilt werden. Nähere Informationen über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde.

Das Ausländerrecht ist wegen einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen sehr kompliziert. Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet werden je nach Herkunftsstaat und Aufenthaltszweck unterschiedlich geregelt. Eine Darstellung aller möglichen Fallkonstellationen kann hier nicht erfolgen. Die Voraussetzungen im Einzelfall können Sie jedoch bei dem zuständigen Ansprechpartner der Ausländerbehörde erfragen.

Für den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werden in der Regel die nachfolgenden Unterlagen von Ihnen benötigt:

  • Antrag
  • Nationalpass
  • Passfoto
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (Gehalts- oder Lohnnachweis bei Arbeitnehmern, Einkommenssteuerbescheid bzw. eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung eines Steuerberaters bei Selbstständigen)
  • Nachweis über Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen (mind. 60 Monate)
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Vorlage des Mietvertrages, Wohnraumbestätigung)

Im Einzelfall werden weitere Unterlagen von Ihnen benötigt.

Wichtige Informationen und Hinweise zu den unterschiedlichen Arten der Niederlassungserlaubnis, entnehmen Sie bitte den Info-Blättern.

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werden an Gebühren bis zu 147 Euro erhoben. Gebührenbefreiungen und Ermäßigungen können u. U. vorgenommen werden. Derartige Fälle sind jedoch in der Aufenthaltsverordnung zum Aufenthaltsgesetz abschließend geregelt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde.

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  • Donnerstag 8 bis 18 Uhr
  • Dienstag: Nach Vereinbarung

 

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  • Dienstag: 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag: 8 bis 13 Uhr und 14 bis 18 Uhr (Wartemarkenausgabe bis 17.30 Uhr)
  • Freitag: 8 bis 13 Uhr
  • Samstag (nur mit Termin): 9.30 bis 12.30 Uhr

 

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