Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz, im Landesnaturschutzgesetz NRW und im Baugesetzbuch verankert. Sie dient dem Schutz von Natur und Landschaft und regelt den Ausgleich und Ersatz von nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist der Verursacher verpflichtet unvermeidbare Beeinträchtigungen zu minimieren. Zudem ist er verpflichtet durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Eingriff am Standort auszugleichen oder an anderer Stelle zu ersetzen. Vermeidbare Eingriffe sind zu unterbinden (Minimierungsgebot). Ausgleich kann durch die Aufwertung auf ökologisch geringwertigen Flächen geschaffen werden.
Als Kompensationsmaßnahmen vorgesehene landschaftspflegerische Maßnahmen sind im Bebauungsplan festzusetzen oder durch andere öffentlich-rechtliche Instrumente, wie den städtebaulichen Vertrag, zwischen planender Gemeinde und Vorhabenträger abzusichern. Sie können als Einzel- oder Sammelzuordnung einzelnen Vorhabenträgern oder der Gesamtheit der Eingriffe zugewiesen werden. Wenn die Umsetzung der Maßnahmen durch die Stadt Recklinghausen erfolgt, sind sie im Wege der Kostenerstattung zu refinanzieren.