Dienstleistungen/Zuständigkeiten Gaststättenerlaubnis: Erteilen von Konzessionen / Erlaubnissen

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe:
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).

Eine Erlaubnispflicht besteht jedoch nur für Betriebe, in denen alkoholische Getränke verabreicht werden.

Gaststätten können in verschiedenen Betriebsarten genehmigt werden.

Hierzu gehören neben den Schank- und Speisewirtschaften ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten (Café, Caféteria, Bistro, Eiscafé, Imbiss, Kantine, Trinkhalle, Vereinslokal etc.) auch die Betriebsarten mit besonderer Betriebseigentümlichkeit (Barbetrieb, Diskothek, Erlebnisgastronomie, Mietgastronomie, Shisha-Bar, Tanzcafé, Tanzlokal).

Die Erlaubnisse sind grundsätzlich personen- und objektgebunden. Bei einem Inhaberwechsel oder einer Änderung der Rechtsform des Betreibers ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.

Bei einer Erweiterung des Betriebes (bauliche Änderungen, Erweiterung der Betriebsräume, Erweiterung der Tätigkeit) ist eine Erweiterung der Erlaubnis zu beantragen.

Außengastronomie
Der Betrieb eines Biergartens oder eines Straßencafés bedarf ebenfalls grundsätzlich der gaststättenrechtlichen Genehmigung. Sollte eine Außengastronomie nicht in der gaststättenrechtlichen Genehmigung enthalten sein oder erst später eröffnet werden, muss eine entsprechende Erweiterung der Gaststättenerlaubnis beantragt werden.

Sofern sich die Außengastronomie auf öffentlicher Verkehrsfläche befindet, ist zusätzlich ein Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zu stellen.

Gestattungen (s. Dienstleistung "Gestattung").

Schaustellung von Personen
Wer gewerbsmäßig Schaustellung von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis (Strip-Show etc.).

Kosten

Der Gebührenrahmen beträgt 100,- bis 3.500,- Euro. Die Gebühr wird anhand des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes im Einzelfall festgelegt.

Erforderliche Unterlagen

Eine Liste der einzureichenden Unterlagen befindet sich unter den Info-Blättern.

Formulare

Antragsvordrucke liegen in Papierform bei FB 31/22 vor, werden aber auch im Internet bereitgestellt (siehe unten).

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Öffnungszeiten & Kontakt

Die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Recklinghausen:

  • Montag, Mittwoch, Freitag 8 bis 13 Uhr
  • Donnerstag 8 bis 18 Uhr
  • Dienstag: Nach Vereinbarung

 

Das Bürgerbüro im Stadthaus A hat geöffnet:

  • Montag und Mittwoch: 8 bis 13 Uhr und 14 bis 16 Uhr
  • Dienstag: 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag: 8 bis 13 Uhr und 14 bis 18 Uhr (Wartemarkenausgabe bis 17.30 Uhr)
  • Freitag: 8 bis 13 Uhr
  • Samstag (nur mit Termin): 9.30 bis 12.30 Uhr

 

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