Über die Widmung oder Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen verfügt im Sinne der §§6, 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die Stadt Recklinghausen.
Die Widmung einer Straße ist immer dann erforderlich, wenn diese für den Gemeindegebrauch freigegeben wird und somit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (im straßenrechtlichen Sinn) erhalten soll. Per Allgemeinverfügung wird die Widmung einer Straße im Amtsblatt bekannt gegeben.
Die Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen bedeutet, dass eine bereits gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Dies ist immer dann der Fall, wenn Straßen bzw. Straßenteile keine Verkehrsbedeutung mehr haben und somit für den öffentlichen Verkehrszweck nicht mehr benötigt werden. Sie werden damit im straßenrechtlichen Sinn „beseitigt“. Dies wird ebenso per Allgemeinverfügung erlassen und im Amtsblatt bekannt gegeben.