Die Erschließung von Baugebieten ist gemäß §123 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) Aufgabe der Gemeinde. Unter Erschließung sind Maßnahmen zu verstehen, die notwendig sind, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dazu gehören unter anderem die Herstellung der öffentlichen Straßen, die Versorgung der Grundstücke mit Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme und die Abwasserbeseitigung.
Die Erschließungsanlage ist erstmalig endgültig hergestellt, wenn die Flächen für die Erschließungsanlage erworben und freigelegt sowie von der Stadt Recklinghausen übernommen worden sind. Außerdem muss die Erschließungsanlage ausreichend befestigt und mit betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestattet sein.
Zur Deckung der dabei tatsächlich entstandenen Aufwendungen erhebt die Gemeinde gemäß §§127 ff BauGB einmalig einen Erschließungsbeitrag. Aufgrund des Erschließungsvorteils werden die Kosten dabei zu 90% von den Eigentümern und Erbbauberechtigten getragen, die mit ihrem Grundstück unmittelbar an die Erschließungsanlage grenzen. Mit herangezogen werden dabei ferner so genannte Hinterliegergrundstücke. Des Weiteren müssen Eigentümer von Grundstücken, die von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen werden können, gemäß der Satzung je Erschließungsanlage zwei Drittel des Erschließungsbeitrages zahlen. Die restlichen 10 % werden von der Gemeinde für die Allgemeinheit übernommen.
Der Erschließungsbeitrag wird erst nach endgültiger Fertigstellung der Erschließungsanlage erhoben. Nach §133 Abs.4 BauGB können jedoch Vorausleistungen veranlagt werden. Die Stadt Recklinghausen erhebt in der Regel eine Vorausleistung in Höhe von 80-95% von dem unverbindlich berechneten Erschließungsbeitrag. Der bereits bezahlte Betrag wird wiederum nach endgültiger Fertigstellung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag verrechnet.