Steuergegenstand ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu nicht gewerblichen Zwecken. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt anzumelden.
Andererseits hat die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem sie/er aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
An- und Abmeldung sind gebührenfrei. Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
Weitere Informationen zur Hundesteuer finden Sie hier.
Ggfs. Euthanasiebescheinigung des Tierarztes