Aufgrund der von der Finanzverwaltung erlassenen Grundlagenbescheide wird die Gewerbesteuer festgesetzt. Die Gewerbesteuer richtet sich nach der Höhe des Ertrages eines Unternehmens. Personengesellschaften bleibt ein nicht zu versteuernder Freibetrag vom Unternehmensgewinn von 24.500 € jährlich. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag. Die Finanzverwaltung (Finanzamt) setzt den sog. Messbetrag fest (d.i. der zu versteuernde Gewerbeertrag X 5 Prozent). Auf den Messbetrag wird der jeweils vom Rat der Stadt RE beschlossene Gewerbesteuer-Hebesatz angewendet. Dieser beträgt z.Zt. 520 Prozent.
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