Das Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Voraussetzungen richten sich nach der Klasse des Feuerwerks sowie dem Ort und Zeitpunkt/der Dauer des Abbrennens. Dabei gilt es, die Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes und der 1. Sprengstoffverordnung zu beachten.
gem. Verwaltungsgebührenordung NRW
Abbrennanzeige eines Feuerwerks gem. § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz kann per Post, online oder persönlich geschickt werden.