Bauprojekte und Bebauungspläne können Eingriffe in Natur und Landschaft auslösen, mit denen erhebliche negative Umweltauswirkungen verbunden sind. Die Verursacher von Eingriffen sind auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes NRW und des Baugesetzbuches verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen zu kompensieren.
In Bauantragsverfahren für den Außenbereich wird unter Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde beim Kreis Recklinghausen über Auflagen für Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen entschieden. Die Realisierung der Maßnahme obliegt dem Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer.
Im Bebauungsplan ist das möglich Ausgleichserfordernis für Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Aufstellungsverfahrens zu regeln. Kompensationsmaßnahmen können auf ökologisch geringwertigen Flächen innerhalb oder außerhalb des Plangebietes durchgeführt werden, wenn sie zu einer deutlichen ökologischen Verbesserung führen.
Die Realisierung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt durch die Verursacher (Bauherren, Bauträger bzw. Investoren). Neben der Darstellung und Festsetzung im Bebauungsplan, können auch vertragliche Vereinbarungen wie städtebauliche Verträge oder andere geeignete Maßnahmen getroffen werden. Mit Ökokonten und Ökopool können Ausgleichsmaßnahmen durch Bauherren auch gezielt bevorratet werden. Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht zudem vor, dass die Planungsbehörde die Ausgleichsmaßnahmen anstellt und auf Kosten des Bauherrn realisiert kann. Regelungsinstrumente sind hierbei öffentlich-rechtliche Verträge oder auch als grundsätzliches Regelungsinstrument in Baugebieten mit vielen einzelnen Bauherren die Kostenerstattungssatzung nach §§ 135 a-c BauGB.
Ökokonten/Flächenpool
Über einen Flächenpool bzw. ein Ökokonto können Kompensationsmaßnahmen im Vorgriff auf bauliche Eingriffe bevorratet und so das Planverfahren beschleunigt werden. Der Kreis Recklinghausen führt als zuständige Behörde ein Kompensationsverzeichnis und ist für die Anrechnung von Leistungen zuständig.