Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge wird der Einfachheit halber davon ausgegangen, dass die vom Wasserversorger bezogene Frischwassermenge in gleicher Höhe zu Schmutzwasser wird. Frischwassermengen, die auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten worden sind und nachweislich nicht in die Kanalisation gelangt sind, können von der zu veranlagenden Schmutzwassermenge abgezogen werden. Das sieht § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Recklinghausen vor.
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