Straßenbaubeiträge in Bürgerservice | Stadt Recklinghausen

Dienstleistungen/Zuständigkeiten Straßenbaubeiträge

Straßenausbaubeiträge sind im Sinne des § 8 Kommunalabgabegesetz (KAG) Gegenleistungen, die für die „nachmalige“ Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von öffentlichen Verkehrseinrichtungen (Straßen, Wege und Plätze) erhoben werden. Es handelt sich daher um straßenbauliche Maßnahmen, die nach der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage erfolgen.

 

Mit Inkrafttreten des § 8a des Kommunalabgabegesetzes ab dem 01.01.2020 wurden die Straßenausbaubeiträge gegenüber dem Beitragspflichtigen novelliert. Im Mittelpunkt stehen dabei Bürgerbeteiligungen, verbesserte Zahlungsmöglichkeiten und die teilweise Deckung des Aufwandes durch Landesförderungen. Des Weiteren haben Bürger-/innen durch die Festlegung eines Straßen- und Wegekonzepts eine bessere Einsicht in zukünftige beitragsfreie sowie beitragspflichtige straßenbauliche Maßnahmen, die für einen Zeitraum von 5 Jahren beabsichtigt sind.

 

Beitragspflichtig sind aufgrund des wirtschaftlichen Vorteils (hier: Erschließungsvorteil) Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte. Der Beitragsmaßstab ist der jeweils gültigen Satzung zu entnehmen. Die Aufwendungen werden dabei je nach Straßenart (z.B. Anliegerstraße, Hauptverkehrsstraße, Hauptwirtschaftswege usw.) auf den Beitragspflichtigen und die Stadt Recklinghausen, die den Anteil für die Allgemeinheit übernimmt, aufgeteilt.

 

AKTUELL!!!

Mit der rechtsverbindlichen aktuellen Änderung der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge zum 12. Mai 2022 übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen nun zu 100 Prozent die kommunalen Straßenausbaubeiträge in Nordrhein-Westfalen bis zum 31.12.2026. 

Finanziert wird diese vollständige Beitragsübernahme aus dem Förderprogramm des Landeshaushalts.

Es werden grundsätzlich nur beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen zu 100 Prozent gefördert, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme vom Rat oder zuständigen Fachausschüssen ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde. Nach dem 1. Januar 2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG erfolgen.

Die Änderungen dieser Förderrichtlinie beinhalten zudem folgende Rückwirkung: Alle Beitragspflichtigen, die seit dem Start der Landesförderung einen hälftigen Zuschuss zu ihrer Beitragsschuld erhalten haben, sollen die von ihnen noch gezahlte andere Hälfte des Ausbaubeitrags ebenfalls wieder zurückerstattet bekommen. 

Konkret betreffen die vorbenannte Rückwirkung der Förderrichtlinie nur die Beitragserhebung Herner Straße (von Kreisverkehr Bruchweg bis Weidestraße) im Stadtgebiet Recklinghausen. 

Die bereits erlassenen Beitragsbescheide an die Eigentümer der Herner Straßen im betroffenen Bereich werden zeitnah aufgehoben und neue Beitragsbescheide erlassen, welche die grundsätzlich bestehende Beitragsschuld zwar ausweist, aber auf die Förderung hinweist, so dass sich letztlich die Beitragsschuld auf null Euro reduziert. Die Rückerstattung der bereits gezahlten Beiträge erfolgt automatisch, sobald die restlichen Fördermittel von der NRW-Bank an die Stadt ausgezahlt worden sind.

 

Die aktuellen Förderrichtlinien finden Sie hier.

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