Ihr Kind lebt nicht mehr in Ihrem Haushalt, sondern wurde im Rahmen der Jugendhilfe in einer Pflegefamilie bzw. in einer Einrichtung (stationäre Maßnahme) untergebracht oder Sie erhalten für Ihr Kind Hilfe zur Erziehung in Form einer Tagesgruppe (teilstationäre Maßnahme).
Für diese Betreuung haben Sie als Elternteil zu den Kosten im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen. Dieser orientiert sich an den Einkommensverhältnissen und wird nach Maßgabe der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) berechnet. Das Kindergeld, Leistungen nach dem BaföG und BAB sowie Rentenzahlungen werden unabhängig von einem Kostenbeitrag gefordert.
Nach Beantragung der Hilfe (Antrag auf Hilfe zur Erziehung) erhalten Sie einen entsprechenden Fragebogen, in dem Sie zu allen relevanten Berechnungsgrundlagen Auskunft erteilen müssen und die entsprechenden Nachweise beifügen können.
Die Inanspruchnahme von ambulanten Maßnahmen unterliegt nicht der Kostenbeitragspflicht.