Die Elternbeiträge können in der Regel ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das Familieneinkommen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII nicht überschreitet. Bei dieser Prüfung wird das monatliche Nettoeinkommen einschließlich Kindergeld berücksichtigt.
Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII errechnet sich wie folgt:
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Einkommensnachweise