Wer kann diese Leistung bekommen?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.
Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Was gehört zum persönlichen Schulbedarf?
Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie zum Beispiel Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.
Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu ihrem Regelbedarf zur Beschaffung der benötigten Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres. Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, zum Beispiel Hefte, Bleistifte und Tinte, sind mit aus der monatlichen Regelleistung zu bestreiten.
Wie kann ich die Leistung bekommen?
Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, wird ein zusätzlicher Geldbetrag gezahlt: Zum 1. August in Höhe von 116 Euro und zum 1. Februar in Höhe von 58 Euro.
Ein zusätzlicher Antrag ist für Bezieher laufender Sozialhilfeleistungen nicht erforderlich. Wer bereits Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, bekommt für seine Kinder diese Leistung automatisch, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Empfänger von KIZ- und Wohngeldleistungen ist jedoch ein Antrag zu stellen.
Was ist zu beachten?
Ist das Kind unter sieben Jahren oder älter als fünfzehn Jahre, muss eine Bestätigung der Schule über den Schulbesuch vorgelegt werden.
kostenlos
Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche können - Empfänger/-innen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII - Empfänger/-innen von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz - Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsempfänger beantragen