Die Befugnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde auf Auskunft und Nachschau ergibt sich aus § 29 Gewerbeordnung sowie für Gaststätten aus § 22 Gaststättengesetz. Die Legitimierung erfolgt durch das Mitführen und Vorzeigen eines Dienstausweises.