Haus- und Grundstücksentwässerung

Die gesamte Abwasserbeseitigung erfolgt sowohl mit öffentlichen wie auch mit privaten Anlagen. Die privaten Entwässerungsanlagen werden unter dem Begriff der Grundstücksentwässerung zusammengefasst. Hierunter versteht man ein System von Rohren und Bauwerken zur Ableitung von Misch-, Schmutz- und Regenwasser von den privaten Grundstücken zur öffentlichen Kanalisation. In Recklinghausen gehört auch die in der öffentlichen Straße bis zum städtischen Abwasserkanal verlegte Hausanschlussleitung zur privaten Grundstücksentwässerung.

Grundstückentwässerungsanlagen müssen z. B. folgenden Anforderungen genügen:

  • Sie müssen dicht sein, d.h. Abwasser darf weder in das Erdreich gelangen, noch darf Grund- oder Schichtenwasser von außen in die Kanalisation dringen.
  • Jeder Grundstückseigentümer hat sein Gebäude gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz zu schützen.
  • Jede Grundstücksentwässerung muss über einen außerhalb des Gebäudes liegenden Revisionsschacht verfügen.

Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen ist die öffentliche Kanalisation nur für ein bestimmtes Regenereignis, den sogenannten Bemessungsregen, ausgelegt. Starkregen-Ereignisse können in Teilen eine deutlich über diesen Bemessungsregen hinausgehende Intensität aufweisen. Dies führt dann in der öffentlichen Kanalisation planmäßig zu einem Rückstau bzw. Einstau.

Damit sich ein solcher Rückstau nicht in die private Kanalisation und damit in Keller angeschlossener Gebäude fortsetzt, hat sich jeder Grundstückseigentümer mit geeigneten technischen Mitteln (z.B. Hebeanlage) in eigener Verantwortung gegen Rückstau zu schützen. Vor einem nachträglichen Einbau einer Rückstau-Sicherung sollten Sie sich von den Fachleuten des Fachbereichs Ingenieurwesen beraten lassen.

Für die Errichtung oder die Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage ist eine Genehmigung der Stadt bzw. des Kanalnetzbetreibers erforderlich. Hierzu ist ein Entwässerungsantrag zu stellen. Die Inhalte und die Form des Antrages sollten im Vorfeld in einem Beratungsgespräch mit den Mitarbeitern der Haus- und Grundstücksentwässerung abgeklärt werden.

 

Hier informieren wir Sie über Ihre verschiedenen Rechte und Pflichten beim Thema Grundstücksentwässerung:

 

Anschluss- und Benutzungsrecht
Jeder Anschlussberechtigte ist - vorbehaltlich der Einschränkungen in der Abwasserbeseitigungssatzung - berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht).

Jeder Anschlussberechtigte hat - vorbehaltlich der Einschränkungen in der Abwasserbeseitigungssatzung - das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

 

Begrenzung der Anschluss- und Benutzungsrechte
Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Die Stadt kann den Anschluss von Niederschlagswasser ausschließen, wenn dieses gemeinwohlverträglich versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

In die öffentliche Abwasseranlage dürfen nur Stoffe eingeleitet werden, die die Abwasseranlage und ihre Funktionsweise sowie das an Abwasseranlagen arbeitende Personal nicht schädigen oder beeinträchtigen. Die zulässigen Einleitungsgrenzwerte sowie eine Liste der Stoffe, die nicht eingeleitet werden dürfen, finden Sie in der Anlage zur Abwasserbeseitigungssatzung (siehe ab Seite 24 in der Abwasserbeseitigungssatzung).

 

Anschluss- und Benutzungszwang
Sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt, ist jeder Anschlussberechtigte - vorbehaltlich der Einschränkungen in der Abwasserbeseitigungssatzung - verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen (Anschlusszwang) sowie das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. durch sie entsorgen zu lassen (Benutzungszwang).

 

Befreiung von der Überlassungspflicht des Abwassers
Soll Abwasser nicht an die Gemeinde übergeben werden, zum Beispiel bei der Versickerung von Niederschlagswasser oder bei Betrieb einer Kleinkläranlage für Schmutzwasser auf dem eigenen Grundstück, so muss der Anschlussberechtigte auf Antrag und im Vorfeld durch die Stadt von der Überlassungspflicht des Abwassers (Regenwasser und Schmutzwasser) sowie vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden.

Hinweis: Genehmigungsbehörde für Versickerungsanlagen und Kleinkläranlagen ist die Untere Wasserbehörde beim Kreis Recklinghausen.

 

Zustimmungsverfahren für Grundstücksanschlussleitungen / Entwässerungsanträge
Sie wollen Kanalanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen herstellen oder ändern? Dann benötigen Sie die vorherige Genehmigung durch die Stadt. Die Genehmigung ist vom Anschlussnehmer bei der Stadt rechtzeitig schriftlich mit Antragsunterlagen in zweifacher Ausfertigung zu beantragen. Erst nach erteilter Genehmigung können Arbeiten an der Grundstücksentwässerung beginnen. Weitere Informationen finden Sie auf dem Info-Blatt Entwässerungsantrag.

 

Ausführung von Kanalanschlüssen / Arbeiten an öffentlichen Abwasseranlagen
Die Ausführung von Kanalanschlüssen und Arbeiten an öffentlichen Abwasseranlagen (zum Beispiel auch an städtischen Mulden, Gräben, Versickerungsanlagen, offenen Vorflutern, Bauwerken oder Schächten) darf nur von Fachfirmen erfolgen, die bei der Stadt Recklinghausen zugelassen sind.

Die aktuelle Liste der zugelassenen Firmen liegt jeder Entwässerungsgenehmigung bei. Sie können sich auch direkt an die Abteilung Stadtentwässerung wenden (Kontakt siehe unten).

 

Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Der Landtag hat Ende Februar 2013 beschlossen, dass die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen nur für Gebäudeeigentümer in Wasserschutzgebieten zur Pflicht wird. Davon ist die Stadt Recklinghausen nicht betroffen. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen nur noch die Leitungen geprüft werden, die gewerbliches oder industrielles Abwasser führen, wenn diese Betriebe unter die Abwasserverordnung des Bundes fallen.

Für alle anderen Gebäude, also im wesentlichen Wohnhäuser, Büroräume, Schulen oder Klein-Gewerbe mit unproblematischen Abwässern, entfällt die gesetzliche Pflicht zur Dichtheitsprüfung komplett. Das heißt für Hauseigentümer: Sie müssen, wie bislang vorgesehen, keine Dichtheitsprüfung bis 2015 durchführen.

Die Städte haben aber das Recht, über ihre Satzungen eigene Regelungen zur Dichtheitsprüfung zu erlassen. Recklinghausen hat bereits entsprechende Regelungen für die Bereiche, in denen Kanal- und Straßenbau geplant ist, in der Abwasserbeseitigungssatzung geregelt.

Kurz zusammengefasst: Jeder Eigentümer ist weiterhin verpflichtet, seinen Kanalanschluss intakt zu halten. Saniert die Stadt Straßen und Kanäle und stößt dabei auf einen kaputten Hausanschluss, macht sie den Eigentümer darauf aufmerksam und verlangt eine Reparatur - wie es auch in der Satzung steht. Gleichzeitig bietet die Stadt aber an, die Reparatur - auf Kosten des Anliegers - in einem Zuge mitdurchzuführen und die Straße somit nur einmal aufzumachen.

Weitere Informationen zu Dichtheitsprüfungen finden Sie hier.

 

Schutz gegen Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation
Jeder Anschlussberechtigte muss sein Gebäude und sein Grundstück in geeigneter Weise gegen Rückstau von Abwasser aus der öffentlichen Abwasseranlage sichern. Die einschlägigen Bestimmungen der DIN sind zu beachten. Rückstauebene ist Oberkante Straße an der Anschlussstelle.

 

Außerbetriebnahme vorhandener Grundstücksanschlussleitungen
Sofern vorhandene Grundstücksanschlussleitungen außer Betrieb genommen und nicht mehr genutzt werden sollen, besteht die Verpflichtung, diese Leitungen (nach Vorgaben der Stadt Recklinghausen) fachgerecht am öffentlichen Kanal zu verschließen und mindestens im öffentlichen Bereich zurückzubauen oder zu verdämmen.

Die fachgerechte Errichtung sowie der ordnungsgemäße Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen liegen im Verantwortungsbereich eines jeden Grundstückseigentümers.

Siehe dazu auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik wie DIN-Vorschriften und DWA-Regelwerke:

  • DIN 1986-100 und DIN EN 12056: Gebäude- und Grundstücksentwässerung. Planung und Ausführung
  • DWA-A 117: Bemessung von Regenrückhalteräumen
  • DWA-A 138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser

 

Ansprechpartner
Ihre Ansprechpartner/innen zum Thema Grundstücksentwässerung finden Sie hier.

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