Rechtlicher Hintergrund
Selbständige Tätigkeit
Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig. Bei Aufnahme der Tätigkeit müssen dem Finanzamt, der Unfallkasse NRW, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Rentenversicherung der Tätigkeitsbeginn mitgeteilt werden. Es besteht eine Meldepflicht!
Ihre laufenden Geldleistungen erhalten Kindertagespflegepersonen entweder
- gemäß § 23 Absatz 2 durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt), wenn die Eltern einen Antrag auf Bewilligung und Finanzierung eines Kindertagespflegeplatzes beim Jugendamt stellen, oder
- durch die Eltern privat.
Grundlage für das Betreuungsverhältnis ist ein zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson privat-rechtlich geschlossener Betreuungsvertrag.
Gewaltfreie Erziehung der Kinder
Gemäß § 1631 BGB und der Ergänzung des § 16 SGB VIII ist Gewalt in der Erziehung nicht gestattet. Unter Gewalt sind körperliche (Ohrfeigen, grobes Anfassen u.a.), seelische Verletzungen (anschreiben, beleidigen, abwerten u.a.) sowie andere entwürdigende Maßnahmen und die vorsätzliche Missachtung der Rechte von Kindern zu verstehen. Kinder sollen respektvoll, gewaltfrei und unter Beachtung der Kinderrechte erzogen werden. Dies gilt für die Eltern und die Kindertagespflegeperson gleichermaßen.
Aufsichtspflicht
Während der Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege wird die elterliche Aufsichtspflicht auf die Kindertagespflegeperson übertragen. Die Aufsichtspflicht besteht, sobald die Betreuung des Tagespflegekindes übernommen wurde, auch ohne einen schriftlichen Vertrag. Die Kindertagespflegeperson übernimmt damit die unmittelbar und mittelbare Aufsichtspflicht für die ihr anvertrauten Kinder.
Unmittelbare Aufsichtspflicht: Bezeichnet die Aufsicht über alle Umstände einer unmittelbaren Situation - z.B. ob ein Ort oder ein Gegenstand, mit dem das Kind spielt, sicher und ungefährlich für das Kind ist.
Mittelbare Aufsichtspflicht: Bei der Aufsichtspflicht sind die Eigenschaften und der Charakter des Kindes sowie sein Gefahrenbewusstsein oder seine Ängstlichkeit mit einzubeziehen und jeweils individuell zu bewerten. Verursacht ein Tagespflegekind einen Schaden, weil die Kindertagespflegeperson ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, muss diese für den Schaden aufkommen.
Masernschutzgesetz / Impfpflicht
Zum 01.03.2020 trat das Masernschutzgesetz in Kraft. Die nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege gilt im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 33 ABs. 1 Nr. 2 IfSG n. F. als sogenannte Gemeinschaftseinrichtung. In diesem Zusammenhang muss der Masernimpfschutz über folgende Unterlagen nachgewiesen werden:
- eine Impfdokumentation (Impfausweis oder Impfbescheinigung) oder
- eine ärztliche Bescheinigung darüber, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern im Sinne des Gesetzes vorhanden ist oder
- eine ärztliche Bescheinigung darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann oder
- die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis zu den vorigen Punkten bereits vorgelegen hat.
Tagespflegekinder ohne gültigen Nachweis zum Masernschutz dürfen nicht betreut werden! Für folgende Masernschutzimpfungen müssen Nachweise vorliegen:
- Erste Masernschutzimpfung: ab dem Tag der Vollendung des ersten Lebensjahres
- Zweite Masernschutzimpfung: ab dem Tag der Vollendung des zweiten Lebensjahres
Betreuungsfreie Zeit der Kindertagespflegeperson
Die Kindertagespflegeperson hat einen Anspruch auf maximal 30 Tage betreuungsfreie Zeit pro Kalenderjahr. Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen, da diese dann die Betreuung in der Regel selbst übernehmen oder organisieren.
Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung
Die KIndertagespflegeperson muss jährlich an pädagogischen Fortbildungsangeboten im Umfang von mindestens 5 Stunden jährlich teilnehmen. Außerdem sind regelmäßig stattfindende Fortbildungen zum Kinderschutz wahrzunehmen.
Kindertagespflegepersonen, die in Großtagespflegestellen tätig sind, sind verpflichtet an speziellen Angeboten des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie zur Vernetzung und zum Erfahrungsaustausch wahrzunehmen.
Fachdienst Kindertagespflege
Die Kindertagespflegepersonen erhalten fachliche Unterstützung durch den Fachdienst Kindertagespflege des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie. Jeder Kindertagespflegeperson ist eine für sie zuständige Fachberaterin zugeordnet (nach Stadtbezirken), die die Kindertagespflegeperson zu organisatorischen, pädagogischen oder weiteren Fragen rund um die Kindertagespflege berät und begleitet. Dies erfolgt durch ein wertschätzendes und respektvolles Miteinander auf Augenhöhe. Ziel ist die Weiterentwicklung der Handlungskompetenzen der Kindertagespflegepersonen.
Elternbeitragsstelle
Die Elternbeitragsstelle stellt nach Prüfung der Anträge durch die Eltern Bescheide an die Familien und Kindertagespflegepersonen aus und weist entsprechend die laufenden Geldleistungen an. Die Kindertagespflegepersonen prüfen selbständig die Bescheide auf ihre Richtigkeit. Die häftige Erstattung angemessener Beiträge zu den Sozialversicherungen (Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenkasse) erfolgt ebenfalls über die Elternbeitragsstelle.
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