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Was passiert bei Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz?

Soweit Denkmaleigentümer oder Nutzungsberechtigte ihrer gesetzlichen Erhaltungs- oder Nutzungsverpflichtung (§§ 7 und 8 DSchG) nicht nachkommen, kann die Denkmalbehörde entsprechende Ordnungsmaßnahmen fordern.

Nach § 41 DSchG stellen Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des Gesetzes, zum Beispiel die Erlaubnispflicht (§ 9), Veräußerungs- und Veränderungsanzeige (§ 10), Grabungserlaubnis (§ 13), Anzeige von Bodendenkmälern (§ 15) eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einer Geldbuße geahndet werden.