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Wohnungsversorgung

Ein wichtiges Instrument zur gerechten örtlichen Versorgung Wohnungssuchender mit Sozialwohnungen
(die unter Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen worden sind) ist der Wohnberechtigungsschein (WBS).

Informationen zum Wohnberechtigungsschein ( WBS ) 

Der WBS wird erteilt, wenn das anrechenbare Einkommen der Antragsteller und ihrer Angehörigen die
Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das
Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) nicht überschreitet. In dem Wohnberechtigungsschein werden
die zum Haushalt zählenden Familienmitglieder namentlich aufgeführt und es wird die maßgebliche
Wohnungsgröße angegeben.

Nettoeinkommensgrenzen/angemessene Wohnungsgröße:

für einen Einpersonenhaushalt im Jahr           17.000 € bis 50 qm
für einen Zweipersonenhaushalt im Jahr  20.500 € bis 65 qm oder 2 Räume
für einen Dreipersonenhaushalt im Jahr  25.200 € bis 80 qm oder 3 Räume
für einen Vierpersonenhaushalt im Jahr  29.900 € bis 95 qm oder 4 Räume

Für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 4.700 € .
Für jedes zum Haushalt gehörende Kind ist die Einkommensgrenze um den Kinderzuschlag
von 600 € zu erhöhen.Für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm.

Einkommensermittlung:
Für die Berechnung des Jahreseinkommens ist regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen
Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Es ist in den Fällen zu Grunde zu legen, in denen sich die
Einkommensverhältnisse bis zum Stichtag nicht geändert haben und sich in den 12 Monaten ab
Antragstellung voraussichtlich nicht ändern werden.Bei dauerhaften Änderungen der
Einkommensverhältnisse werden anstelle des Vorjahreseinkommens die aktuellen
Einkommensverhältnisse auf ein fiktives Jahreseinkommen hochgerechnet.

Einkommen:

Zum Einkommen zählen:

1. der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 EKSTG),
2. Bezüge, die von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gewährt werden (§22 Nr. 1Satz 2 EKSTG),
3. die den Besteuerungs- und Ertragsanteil übersteigenden Teile von Leibrenten ((§ 22 Nr. 1 Satz 3 EKSTG),
4. das Arbeitslosengeld I (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 EKSTG),
5. die ausländischen Einkünfte (§ 32 b Abs.1 Nr.2 u.3 EKSTG) und
6. der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40 a EKSTG).

Zum anrechenbaren Einkommen zählen nicht:

1. Ausbildungsvergütungen eines haushaltsangehörigen Kindes im Sinne des § 32 Absätze 1 und 3 bis 5 EKSTG
2. Einkünfte einer zu betreuenden Person, die hilflos im Sinne des § 33 b Abs. 6 Satz 3 EKSTG ist.

Pauschale Abzugsbeträge:

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden folgende pauschale Abzüge vorgenommen:

12 % für die Leistung von Steuern vom Einkommen,
12 % für die Leistung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
10 % für die Leistung von Beiträgen zur Krankenversicherung

Dies gilt auch, wenn Leistungen an ähnliche Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung geleistet werden.

Anrechnungsfreie Beträge:

665 €          Pflegestufe I oder ein Grad der Behinderung von 50 bis unter 80 %
1.330 €  Pflegestufe II oder ein Grad der Behinderung von 80 bis unter 100 %
2.100 €  Pflegestufe I oder II mit einem Grad der Behinderung von unter 80 %
4.500 €  Pflegestufe III oder ein Grad der Behinderung von 100 % oder häuslich pflegebedürftig mit einem Grad der Schwerbehinderung von 80 bis 100 %
4.000 €

bei 2 Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren mit mindestens einem Kind (Verheiratete bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung, von denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat)

Unterhaltsleistungen

bis zu 4.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige
Person, die auswärts untergebracht ist;

bis zu 8.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine/n nicht zum Haushalt
rechnende/n dauernd getrennt lebende/n bisherige/n Ehegattin/Ehegatten oder Lebenspartner/in

bis zu 4.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige,
nicht zum Haushalt rechnende Person.

Höhere Unterhaltsleistungen sind nur anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung,
einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden.

Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von
10,00 € bis 20,00 € zu entrichten.

Im Stadthaus F vor Zimmer 108 befindet sich eine Aushangwand mit Informationsblättern zu
"freigemeldeten" Wohnungen. Dort können Sie sich - auch außerhalb der Büroöffnungszeiten
(solange das Stadthaus selber geöffnet ist) - wichtige Informationen über "freigemeldete" Wohnungen
beschaffen (insbesondere über deren Lage, Wohnfläche, Anzahl der Räume, Ausstattungsmerkmale
und die Miethöhe). Zudem finden Sie dort ein Verzeichnis "großer" örtlicher Wohnungsgesellschaften
sowie eine Übersicht über Wohnungen, die den Belangen von Seniorinnen und Senioren gerecht
werden können ("öffentlich geförderte Altenwohnungen").

Öffnunsgzeiten:

Montag             8.00  -  18.00 Uhr durchgehend
Dienstag 8.00  -  13.00 Uhr
Mittwoch  8.00  -  13.00 Uhr
Donnerstag  8.00  -  18.00 Uhr durchgehend
Freitag   8.00  -  13.00 Uhr

Stand: Januar 2010

Das Sachgebiet "Wohnungsversorgung" nimmt auch die Aufgaben
- Feststellung der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
- Mietpreisüberwachung für öffentlich geförderte Wohnungen
wahr.

Formulare für Angelegenheiten der Wohnungsversorgung finden Sie unter
(Dienstleistungen/Zuständigkeit)    Wohnberechtigungsscheine


Knappe Informationen über das zuständige Sachgebiet finden Sie unter
(Dienstleistungen/Zuständigkeit)    Wohnungsversorgung

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