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Vorname des Kindes

"Die schwere Geburt der Vornamensgebung"


Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge.

Miteinander verheiratete Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Nicht miteinander verheiratete Eltern können nur nach Anerkennung der Vaterschaft und einer beim zuständigen Jugendamt abgegebenen Erklärung das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Ansonsten obliegt der Kindesmutter zunächst die alleinige Sorge.

Noch vor einem halben Jahrhundert war es keine große Frage, wie man die Nachfahren nannte. Heute ist der Bestand an Vornamen riesig groß! Hinzu kommt: Zum Thema Vornamen gibt es mehr astrologischen Fernblick, sprachwissenschaftliche Expertise und Ratgeberliteratur als jemals zuvor.

Die vermeintliche simple Antwort zu der zuvor gestellten Frage fordert inzwischen von den Eltern und Müttern, die über die Beilegung von Vornamen entscheiden dürfen und müssen, komplizierte Antworten heraus. Doch egal von was Sie sich bei Ihrer Entscheidung leiten lassen: Die von Ihnen ausgesuchten Vornamen sollen ein Leben lang einen Menschen - Ihr Kind - begleiten.

Daher:
Geben Sie Ihrem Kind einen Vornamen, den auch Sie gerne tragen würden! Geben Sie Ihrem Kind nicht einen Vornamen, den es sein Leben lang buchstabieren muss!

Sie als Sorgeberechtigter sind bei der Namensgebung grundsätzlich frei und nur insoweit beschränkt, als die Namensgebung nicht die allgemeine Sitte und Ordnung verletzen darf.

Die Fülle der Vornamen, die zur Auswahl stehen, ist sicherlich verwirrend groß. Für die Wahl eines Vornamens sollten Sie daher eine Reihe von Gesichtspunkten berücksichtigen, die auch bei der Eintragung und Beurkundung der Geburt Ihres Kindes beim Standesamt herangezogen werden. Hinweis: Mit der Eintragung eines Vornamens in das Geburtenbuch ist die Namensgebung abgeschlossen. Eine spätere Änderung des Vornamens ist nur im Wege einer gebührenpflichtigen Namensänderung möglich!

Allgemeine Grundsätze zur Erteilung und Schreibweise von Vornamen:

  • Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Sollte der Vorname das Geschlecht nicht eindeutig erkennen lassen, muss dem Kind ein weiterer den Zweifel ausschließender Vorname beigelegt werden;
  • Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung;
  • Der Vorname muss als Personenname geeignet sein und sollte mit Hinblick auf das Kindeswohl erteilt werden. Bezeichnungen, die Ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Ebenso können anstößige, lächerliche oder sonst belastende Vornamen nicht erteilt werden.
  • Besonderheit: Vornamen aus fremdem Kultur- und Sprachbereich sind grundsätzlich zulässig, wenn sie im Herkunftsland als Vornamen gebräuchlich sind. In Einzelfällen muss der Nachweis dazu erbracht werden. Diese grundsätzliche Zulässigkeit ausländischer Vornamen steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese den bereits zuvor erwähnten allgemeinen rechtlichen Grundsätzen der Namensgebung genügen.

Sollten Sie bei der Wahl des Vornamens für Ihr Kind im Zweifel über seine Zulässigkeit sein, wenden Sie sich rechtzeitig an das Standesamt. Wir verfügen über ein Internationales Handbuch der Vornamen, das als Orientierungshilfe dienlich sein kann.

Ansonsten schauen Sie doch einfach mal bei unserer Aufstellung der beliebesten Vornamen nach.

Sie haben die Qual der Wahl!