
| Aktuelles Heiraten Lebenspartner- schaft Urkundenservice Trauteam / Trauorte Ein Baby
| Bürgerservice > Standesamt > Ein BabyFamilienname des KindesDie Namensführung Ihres Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt richtet sich immer nach der Namensführung der Eltern bzw. der Mutter. Dabei ist zu unterscheiden: Zunächst lässt die vorstehende Unterscheidung nicht darauf schließen, dass sich die Namensführung Ihres Kindes kompliziert gestalten könnte. Eine vollständige Darstellung der Namensführung nach ausländischem Recht ist wegen der Vielzahl der Länder nicht möglich. Hinweis zum § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) Haben die Eltern eines Kindes eine ausländische Staatsangehörigkeit, so kann das Kind durch die Geburt in Deutschland unter bestimmten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen der Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Das Standesamt lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen durch die Ausländerbehörde bestätigen. Die Eltern werden vom Standesamt ggf. über das Ergebnis benachrichtigt. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist für die Namensführung des Kindes nunmehr deutsches Recht maßgebend! Sollten Sie noch Fragen zur Namensführung Ihres Kindes haben, setzen Sie sich bitte frühzeitig telefonisch oder auch persönlich mit uns in Verbindung. Wir beraten und informieren Sie gerne!
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