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Familienname des Kindes

Die Namensführung Ihres Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt richtet sich immer nach der Namensführung der Eltern bzw. der Mutter.

Dabei ist zu unterscheiden:
Beispiel 1:  Die Eltern führen einen Ehenamen 
Beispiel 2:  Die Eltern führen keinen Ehenamen

Zunächst lässt die vorstehende Unterscheidung nicht darauf schließen, dass sich die Namensführung Ihres Kindes kompliziert gestalten könnte.
Wir haben versucht, Ihnen die Vielzahl der Möglichkeiten im deutschen Namensrecht einigermaßen verständlich darzustellen. Wir hoffen, sie behalten den (namensmäßigen) Durchblick!

Eine vollständige Darstellung der Namensführung nach ausländischem Recht ist wegen der Vielzahl der Länder nicht möglich.

Hinweis zum § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Haben die Eltern eines Kindes eine ausländische Staatsangehörigkeit, so kann das Kind durch die Geburt in Deutschland unter bestimmten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen der Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Das Standesamt lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen durch die Ausländerbehörde bestätigen. Die Eltern werden vom Standesamt ggf. über das Ergebnis benachrichtigt. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist für die Namensführung des Kindes nunmehr deutsches Recht maßgebend!

Sollten Sie noch Fragen zur Namensführung Ihres Kindes haben, setzen Sie sich bitte frühzeitig telefonisch oder auch persönlich mit uns in Verbindung. Wir beraten und informieren Sie gerne!

Sprechstunden des Standesamtes für die Beurkundung von Geburten
Montag    08.00 - 13.00 Uhr
Dienstag   08.00 - 13.00 Uhr
Mittwoch   08.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag   08.00 - 18.00 Uhr
Freitag   08.00 - 13.00 Uhr

Ihre Ansprechpartner/innen
Margit Quednau

02361/50-1788
margit.quednau@recklinghausen.de 

Birgit Arns

02361/50-1785
birgit.arns@recklinghausen.de