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FB 50 Satzung Seniorenbeirat der Stadt Recklinghausen

Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Recklinghausen vom 05.03.2007

1. Änderung der Satzung vom 08.04.2008 (Amtsblatt Nr. 8 vom 15.04.2008)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994 S.666),zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 272) hat der Rat der Stadt Recklinghausen in seiner Sitzung am 12.02.2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Bildung des Seniorenbeirates

Angesichts des hohen Anteils älterer Menschen (Senioren) an der örtlichen Gemeinschaft ist die Berücksichtigung der vitalen Interessen dieser Bevölkerungsgruppe bei der kommunalen Daseinsvorsorge geboten. Um Rat und Verwaltung bei der Wahrnehmung der Belange der Senioren zu beraten und zum Wohl der älteren Mitbürger mitzuwirken, wird ein Seniorenbeirat gebildet.

§ 2
Zielsetzung

(1) Der Seniorenbeirat unterstützt Rat und Verwaltung bei der Umsetzung der vom Rat der Stadt verabschiedeten „Leitsätze Seniorenfreundliche Stadt Recklinghausen“.

(2) Der Seniorenbeirat sorgt für die Transparenz seniorenpolitischer Zielsetzungen auf der Basis gefasster Beschlüsse. Er trägt zur Verbreitung seniorenspezifischer Informationen allgemeiner Art und zur Verbesserung der Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit älterer Menschen in Recklinghausen bei.

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Der Seniorenbeirat kann sich mit allen Angelegenheiten befassen, die das öffentliche Wohl der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger betreffen, soweit diese Befassung im Zuständigkeits - und Kompetenzbereich der Stadt Recklinghausen liegt.

(2) Im Rahmen seiner Zuständigkeit hat der Seniorenbeirat die Aufgabe der vorbereitenden Beratung einschlägiger Sachverhalte und der Ausarbeitung von Empfehlungen. Eine abschließende Beschlussfassung ist den zuständigen Ratsgremien vorbehalten.

(3) Der Seniorenbeirat ist an der Beratung in allen Angelegenheiten zu beteiligen, bei denen die Interessen älterer Menschen besonders berührt sind, u.a. durch Beratung entsprechender Ausschussvorlagen und Teilnahme an Sitzungen von Fachausschüssen bei der Vorstellung relevanter kommunaler Vorhaben. Hiervon ausgenommen sind die laufenden Geschäfte der Verwaltung.

(4) Der Seniorenbeirat hat ein Antrags- und Anfragerecht an den Rat und seine Ausschüsse.

(5) Der/ die Vorsitzende des Seniorenbeirates bzw. sein Stellvertreter/ ihre Stellvertreterin erhalten Rederecht bei der Beratung der Anträge des Seniorenbeirates im jeweils zuständigen Fachausschuss.

§ 4
Mitgliederzahl und Vorsitz des Beirats

(1) Der Seniorenbeirat setzt sich zusammen aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern und deren persönlich zugeordneten Stellvertretern/Stellvertreterinnen, die im Vertretungsfall stimmberechtigt sind.

(2) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine (n) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen).

(3) Mitglieder der Ratsgremien und des Integrationsrates sowie Vertreter/Vertreterinnen der gemeinnütziger Vereinigungen können an den Beratungen des Seniorenbeirates beteiligt werden.

§ 5
Delegiertenversammlung (Seniorenforum)

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden durch eine Delegiertenversammlung (Seniorenforum) gewählt. Soweit erforderlich, findet durch die Delegiertenversammlung (Seniorenforum) auch eine Neuwahl für ausgeschiedene Mitglieder des Seniorenbeirates statt.

(2) Die Delegiertenversammlung (Seniorenforum) setzt sich zusammen aus den Delegierten folgender Institutionen:

- Altenclubs/-begegnungsstätten, die städtische Förderung erfahren
- Stadtsportverband
- Seniorenorganisationen der im Rat der Stadt Recklinghausen vertretenen Parteien
- Heimbeiräte der Altenheime
- Kolpingwerk
- Deutscher Gewerkschaftsbund
- Netzwerk Ehrenamt und Selbsthilfe
- Sozialverband EAB
- Sozialverband KAB
- Sozialverband VdK
- Sozialverband Deutschland


Diese Institutionen haben ein Vorschlagsrecht für die Entsendung von jeweils 2 Delegierten. Alle zur Delegiertenversammlung (Seniorenforum) zugelassenen Personen müssen das 60. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Recklinghausen haben. Darüber hinaus sollen sie in der Seniorenarbeit ehrenamtlich erfahren sein. Damit soll dem besonderen Einsatz ehrenamtlicher und in der Seniorenarbeit tätiger Personen Rechnung getragen werden. Mitglieder des amtierenden Rates und seiner Ausschüsse sind von der Aufstellung zur Wahl des Seniorenbeirates ausgeschlossen.

(3) Die Delegiertenversammlung (Seniorenforum) wird mindestens einmal jährlich vom Bürgermeister/ von der Bürgermeisterin einberufen und von diesem/ dieser geleitet. Stellvertretender Versammlungsleiter/ stellvertretende Versammlungsleiterin ist der / die jeweilige Vorsitzende des Seniorenbeirats.

(4) Die Delegiertenversammlung (Seniorenforum) und der Seniorenbeirat erörtern Angelegenheiten der örtlichen Seniorenschaft im Rahmen der durch diese Satzung begründeten Zuständigkeiten.

§ 6
Wahl des Seniorenbeirats

(1) Die Delegiertenversammlung (Seniorenforum) wählt die Mitglieder des Seniorenbeirates.

(2) Als Kandidaten vorgeschlagen werden können alle Delegierten.

(3) Damit auch für den Seniorenbeirat geeignete Personen, die nicht zu den Delegierten gehören, vorgeschlagen werden können, müssen diese dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin gegenüber im Zeitraum zwischen vier Wochen bis einer Woche vor Zusammentreten der Delegiertenversammlung (Seniorenforum) schriftlich ihr Interesse an einer Kandidatur bekunden. Entsprechende Formblätter liegen in der Geschäftsstelle des Seniorenbeirates bereit. Diese Kandidaten/ Kandidatinnen müssen ebenfalls das 60. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Recklinghausen haben. Darüber hinaus sollen sie in der Seniorenarbeit ehrenamtlich erfahren sein. Die Delegierten schlagen insgesamt mindestens 30 Personen für die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat vor. Vorgeschlagene Personen müssen persönlich anwesend sein und sich bei einer Kandidatur vorstellen.

(4) Aus diesem Personenkreis werden von den Delegierten mit Hilfe einer Liste 15 Personen als ordentliche Mitglieder gewählt. Es sind die gewählt, die der Reihenfolge nach die meisten Stimmen erhalten haben. Nach der Feststellung der ordentlichen Mitglieder werden als deren Stellvertreter weitere 15 Personen aus dem gleichen Verfahren anhand der Rangfolge der jeweils erhaltenen Stimmen4 zahl bestimmt. Dabei vertritt das an erster Stelle gewählte stellvertretende Mitglied das an erster Stelle gewählte ordentliche Mitglied, das an zweiter Stelle gewählte stellvertretende Mitglied vertritt das an zweiter Stelle gewählte ordentliche Mitglied und so weiter.

(5) Bei Stimmengleichheit erfolgt ein erneuter Wahlgang zwischen den Personen mit Stimmengleichheit.

(6) Die so gewählten Senioren/ Seniorinnen bilden den Seniorenbeirat.

(7) Die Organisation der Wahl obliegt der Verwaltung der Stadt Recklinghausen.

§ 7
Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode des Seniorenbeirates entspricht der Wahlperiode des Rates.

(2) Der Seniorenbeirat berichtet einmal jährlich schriftlich der Delegiertenversammlung (Seniorenforum) über seine Arbeit.

(3) Nach Ablauf der Amtsperiode üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Seniorenbeirates weiter aus.

§ 8
Verfahren und Arbeitsweise

(1) Der Seniorenbeirat tritt zu bis zu 4 Sitzungen pro Jahr mit eigener Tagesordnung zusammen.

(2) An den Sitzungen des Seniorenbeirates nehmen teil:

- der/die Schriftführer/in des Gremiums
- der/die Referent/in für Seniorenangelegenheiten,
- die Fachbereichleitung des dem Gremium zugeordneten Fachbereiches
- bei Bedarf der/die zuständige Beigeordnete

(3) Auf Wunsch des Seniorenbeirates nehmen sonstige Mitarbeiter der Verwaltung in Absprache mit den zuständigen Fachbereichsleitungen zu den in ihren Verantwortungsbereich fallenden Tagesordnungspunkten teil.

(4) Der Seniorenbeirat kann sich über die Bildung temporärer oder ständiger Arbeitskreise zur Behandlung aktueller/ständiger Themen unter Hinzuziehung weiterer Betroffener und Fachleute der Verwaltung verständigen. Die Berichterstattung über wesentliche Arbeitsergebnisse aus den Arbeitskreisen erfolgt durch den Sprecher/die Sprecherin des jeweiligen Arbeitskreises im Rahmen eines mündlichen Berichtes in der nächsten Sitzung des Seniorenbeirates.

(5) Für den Geschäftsgang und die Ordnung in den Sitzungen finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse entsprechend Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Seniorenbeirat gibt sich in diesem Rahmen eine Geschäftsordnung.

(6) Die Schriftführung erfolgt durch einen Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin der Verwaltung.

§ 9
Rechtsstellung/Entschädigungen

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates arbeiten unparteiisch. Über die im Rahmen ihrer Aufgaben gewonnenen Kenntnisse nichtöffentlicher oder dem Datenschutz unterliegender Art bewahren sie Stillschweigen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder des Seniorenbeirates, im Vertretungsfall deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirates ein Sitzungsgeld sowie eine Erstattung der Fahrtkosten in der für sachkundige Bürger/ Bürgerinnen in Ausschüssen des Rates üblichen Höhe.

§ 10
Finanzielle Mittel

Der Rat der Stadt Recklinghausen stellt im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen Mittel für Aktivitäten des Seniorenbeirates, für Repräsentationsaufwendungen und Geschäftsführungskosten des Seniorenbeirates sowie für sonstige Verwaltungsund Betriebsausgaben in angemessener Höhe zur Verfügung.

§ 11
Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser Satzung können nur vom Rat beschlossen werden. Der Seniorenbeirat kann Änderungen vorschlagen, im übrigen wird er vor Änderungen gehört.

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig treten die Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Recklinghausen vom 09.07.2005 sowie die Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates der Stadt Recklinghausen vom 30.11.2004 außer Kraft.

§ 12
Übergangsregelung

Für den Zeitraum bis zum Beginn der nächsten Amtsperiode des Rates der Stadt Recklinghausen (voraussichtlich September 2009) gilt folgende Regelung:

Der vormalige Seniorenbeirat stellt über den Monat Mai 2008 hinaus bis zu 8 ordentliche und 8 stellvertretende Mitglieder. Diese führen die Amtsgeschäfte des Seniorenbeirates bis zu seiner vollständigen Neuwahl im Jahre 2009 zusammen mit den im September 2007 neu gewählten 7 ordentlichen und weiteren bis zur Gesamtzahl von 15 Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählenden stellvertretenden Mitgliedern weiter.


Sollten bis zum Ablauf der Amtsperiode des Rates der Stadt Recklinghausen (voraussichtlich September 2009) weitere Nachwahlen von Mitgliedern des Seniorenbeirates erforderlich sein, richten sich diese nach den Bestimmungen dieser Satzung.


Mit Beginn der neuen Amtsperiode des Rates der Stadt Recklinghausen wird diese Übergangsregelung gegenstandslos.