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Ausschreibungen Standesamt Melderegister- auskunft Virtuelles Fundbüro Gewerbemeldung Ortsrecht / Satzungen Amtsblatt Ideen und Beschwerden Vereine Verwaltungs- suchmaschine-NRW | Bürgerservice > Ortsrecht / SatzungenFB 40 Satzung über die Benutzung der städtischen Bäder und die Erhebung von Gebühren
S a t z u n g Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NRW. S. 718) hat der Rat der Stadt Recklinghausen in seiner Sitzung am 03.04.2006 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt I
§ 1 (1) Die Stadt Recklinghausen unterhält Hallen- und Freibäder als öffentliche Einrichtungen zur Gesundheitsvorsorge und zur Ausübung des Schwimmsports im Schul-, Vereins- und Freizeitsportbereich. (2) Das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt Recklinghausen und den Benutzern der öffentlichen Bäder unterliegt dem öffentlichen Recht. (3) Für die Benutzung der öffentlichen Bäder erhebt die Stadt Recklinghausen Gebühren.
Abschnitt II
§ 2 (1) Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern. Sie soll Gefährdungen und Belästigungen ausschließen und dem Badegast Entspannung und Erholung ermöglichen. (2) Die Benutzungsordnung ist für alle Benutzer verbindlich. Neben ihr sind alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Vorschriften zu beachten. (3) Der Bürgermeister – Fachbereich Schule und Sport – kann von dieser Benutzungsordnung Ausnahmen zulassen, ohne dass es einer besonderen Aufhebung dieser Satzung bedarf. (4) Bei Vereinen, Schulen und sonstigen Benutzergruppen sind neben den einzelnen Mitgliedern der Gruppe der Vereins- bzw. Übungsleiter sowie die Lehrperson für die Beachtung der Benutzungsordnung und der sonstigen Vorschriften verantwortlich. Im Schul- und Vereinssport sowie bei geschlossenen Benutzergruppen stellt die Stadt lediglich die Technikbetreuung sicher. Eine Beckenaufsicht wird von der Stadt grundsätzlich nicht gestellt. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister – Fachbereich Schule und Sport -.
§ 3 (1) Die Benutzung der Bäder steht während der für die Öffentlichkeit freigegebenen Zeiten (Öffnungszeiten) grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, Betrunkene und Personen, deren Verhalten bereits vor Betreten des Bades darauf hinweist, dass die erforderliche Einsicht in die Regeln der Benutzungsordnung sowie der Wille zu ihrer Befolgung nicht gegeben ist. (2) Kinder unter 7 Jahren sind nur in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten oder der von diesen beauftragten zur Aufsicht geeigneten Personen zugelassen. Dem Erziehungsberechtigten oder dem Beauftragten obliegt die Verantwortung für das Verhalten der Kinder. Tiere und Fahrzeuge, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle, dürfen nicht mitgenommen werden.
(3) Geschlossene Benutzergruppen sind während des öffentlichen Badebetriebes nur in Anwesenheit des Übungsleiters/der Aufsichtsperson zugelassen.
§ 4 (1) Die Öffnungszeiten werden vom Bürgermeister – Fachbereich Schule und Sport – festgesetzt und durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen sowie durch Aushang in den Bädern öffentlich bekanntgegeben. (2) Die Hallenbäder bleiben grundsätzlich an folgenden Feiertagen geschlossen: am Neujahrstag, am Ostersonntag und -montag, am 1. Mai, am Christi- Himmelfahrtstag, an den beiden Pfingstfeiertagen, am Fronleichnamstag, am ersten Weihnachtsfeiertag. An den Tagen Rosenmontag, Silvester und an den Tagen vor den Doppelfeiertagen werden die Hallenbäder ab 12.00 Uhr geschlossen. Der Bürgermeister kann bei Bedarf die in Absatz 2 genannten Schließungstage aufheben oder zusätzliche Öffnungs- oder Schließungstage bestimmen. (3) Bei Umbauten, Betriebsstörungen, Reparaturen, Überfüllung, mangelnder Auslastung oder aus betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen kann der Bürgermeister einzelne oder alle Bäder schließen oder die Betriebszeit abweichend festsetzen.
§ 5 (1) Die Badezeit ist im Freibad unbegrenzt; sie endet spätestens 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit. Das Verlassen des Bades gilt auch dann als Ende der Benutzung, wenn nur eine Unterbrechung beabsichtigt ist. (2) Die Badezeit in den Hallenbädern beträgt einschließlich Aus- und Ankleiden 120 Minuten. Für die Frühschwimmerstunden im Süder Hallenbad beträgt sie 45 Minuten, für das Frauenschwimmen 60 Minuten. Überschreitet der Badbenutzer diese Badezeit, so hat er eine Nachzahlung in der durch den Gebührentarif festgesetzten Höhe zu leisten. (3) Der Zutritt zu den Bädern ist nur bis 45 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit möglich. Ein Anspruch auf volle Inanspruchnahme der Badezeit besteht nicht, wenn die Hallenbäder später als 135 Minuten, das Süder Hallenbad für Frühschwimmernutzung später als 60 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit betreten wird.
§ 6 (1) Nur dem rechtmäßigen Inhaber einer gültigen Eintrittskarte ist die Badbenutzung gestattet. Wer Bäder ohne Zahlung einer Gebühr benutzt und nicht zur gebührenfreien Benutzung berechtigt ist, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 25 Euro geahndet werden. Schadenersatzansprüche der Stadt Recklinghausen bleiben unberührt. Einzelkarten gelten am Tag der Ausgabe bis zum Verlassen des Bades und berechtigen nur zur einmaligen Badbenutzung. Eintrittskarten sind dem Badpersonal auf Verlangen vorzulegen. Eine Erstattung der Eintrittsgebühr für verlorene oder bereits gelöste oder nicht ausgenutzte Karten, auch Mehrfachkarten, ist, auch in den Fällen des § 4 Absatz 3, nicht möglich. Verlorene Jahreskarten werden ersetzt. (2) Der Besuch der Bäder durch Schwimmvereine, Schulklassen oder sonstige Benutzergruppen wird besonders geregelt. Der Fachbereich Schule und Sport kann auf Antrag die Benutzung gestatten, wenn der öffentliche Badebetrieb nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Freistunden bei der Berücksichtigung der Interessen aller Benutzer verfügbar sind. Auf § 3 Absatz 3 wird hingewiesen. (3) Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen. (4) Der Zugang zum Bad und zu den Umkleideräumen ist nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen gestattet. Die Beckenumgänge und die Naßbereiche dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. (5) Die Badeeinrichtungen sind von den Benutzern pfleglich zu behandeln. Für Schäden, insbesondere Beschädigungen und Verunreinigungen der Badeeinrichtungen, die durch das Verschulden eines Badbenutzers entstehen, haftet er aus dem öffentlichrechtlichen Benutzungsverhältnis in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über die vertragliche Haftung. Die Forderungen nach Satz 2 werden im Wege des Leistungsbescheides geltend gemacht. Schadensersatzansprüche aufgrund sonstiger Bestimmungen bleiben unberührt. Findet der Besucher die von ihm benutzten Einrichtungen, insbesondere die Umkleidekabinen, verunreinigt oder beschädigt vor, so soll er dies sofort dem Badpersonal mitteilen.
§ 7 Der Aufenthalt in den Hallen- und Freibädern ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Als übliche Badekleidung können die in den Fachgeschäften als Badekleidung ausgewiesenen Bekleidungsgegenstände angesehen werden. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft der diensthabende Schwimmmeister im Einzelfall.
§ 8 Jeder Badbenutzer hat sich vor dem erstmaligen Betreten des Schwimmbeckens zu waschen. Die Benutzung der Brausen ist bis zu 10 Minuten gestattet, unnützer Wasserverbrauch ist zu vermeiden. In den Schwimmbecken ist die Verwendung von Reinigungsmitteln jeglicher Art nicht gestattet.
§ 9 (1) Der Benutzer hat auf das Entspannungs- und Erholungsbedürfnis der Mitnutzer Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung von Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft. Abfälle und Unrat jeglicher Art sind in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu werfen. Ausdrücklich verboten ist das Rauchen in sämtlichen Räumen. Das Mitnehmen von Speisen und Getränken in den Hallenbadbereich ist mit Betreten des Umkleidebereiches verboten. (2) Die Benutzung von Schwimm- und Sportgeräten, die dem in § 1 Absatz 1 genannten Zweck dienen, ist erlaubt, wenn der öffentliche Badebetrieb es zuläßt. Die Entscheidung trifft der diensthabende Schwimmmeister. (3) Schwimmbecken und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Den Nichtschwimmern stehen die Nichtschwimmerbereiche der Sportbecken und die separaten Nichtschwimmerbecken zur Verfügung. (4) Die Benutzung der Sprunganlagen und Wasserrutschen erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet. Benutzer der Sprunganlagen haben den Sprungbereich nach dem Sprung unverzüglich zu verlassen; das Schwimmen im Sprungbereich ist bei Betrieb der Anlage unzulässig. Jeder Springer hat sich selbst zu vergewissern, dass sich kein Schwimmer im Sprungbereich aufhält. Gleiches gilt für die Benutzung der Wasserrutschen.
§ 10 (1) Für die Aufbewahrung von Kleidungsstücken stehen den Badbenutzern Garderobenschränke zur Verfügung. Die Garderobenschränke in den Freibädern sind nicht abschließbar; Freibadbenutzern wird empfohlen, die Schränke durch mitgebrachte Schlösser zu sichern. Die Ablage von Gegenständen in Garderobenschränken und Wertfächern geschieht auf eigene Gefahr und ohne Haftung der Stadt Recklinghausen. Bei Verlust des Schlüssels sind die entstehenden Kosten zu erstatten. Garderobenschränke und Wertfächer sind bei Verlassen des Bades freizumachen. Bei Zuwiderhandlungen wird der Schrank/das Fach vom Badpersonal geöffnet und der Inhalt entnommen. (2) Nicht abgeholte Gegenstände werden nach Ablauf von einem Monat als Fundsache behandelt. (3) Eltern ist die Mitnahme von Kindern in ihre Umkleidekabine gestattet. Die Umkleiden dienen nur zum An- und Auskleiden.
§ 11 - e n t f ä l l t -
§ 12 (1) Die Stadt Recklinghausen haftet im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses für die Bediensteten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Mängeln der baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen haftet die Stadt Recklinghausen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verkehrssicherungspflicht. Sie obliegt ihren Bediensteten als Amtspflicht. (2) Unfälle sind unverzüglich dem Badpersonal anzuzeigen, das ggfls. Erste Hilfe leistet, medizinische Hilfe anfordert und Eintragungen in die Unfallmeldebücher vornimmt.
§ 13 Gegenstände, die in den Bädern aufgefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Fundgegenstände werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
§ 14 (1) Das Badpersonal übt im Rahmen seiner Zuständigkeit das Hausrecht aus und überwacht die Einhaltung der Benutzungsordnung. Den Anordnungen des Personals zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung ist unbedingt Folge zu leisten. (2) Der diensthabende Schwimmmeister ist befugt, Benutzer, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Ermahnung gegen die Benutzungsordnung verstoßen haben, aus dem Bad zu verweisen. Widersetzungen können Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen. (3) Bei fortgesetzten Verstößen trotz Ermahnung oder bei einmaligem schwerwiegenden Verstoß, der auf mangelnde Einsicht in Zukunft schließen läßt, kann Besuchern der Zutritt zu den Bädern zeitweise oder dauernd untersagt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der diensthabende Schwimmmeister. (4) Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
§ 15 Wünsche und Beschwerden sind beim diensthabenden Schwimmmeister, bei dem Betriebsleiter oder beim Fachbereich Schule und Sport in einfachen Fällen mündlich, ansonsten schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.
§ 16 (1) Die Abgabe von Waren aller Art sowie das Verteilen von Druckschriften und Werbematerial ist in den Bädern nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Fachbereichs Schule und Sport zulässig. Der Verkauf von Waren aufgrund besonderer Verträge mit der Stadt Recklinghausen bleibt unberührt. (2) Für die Benutzung der Ausschank- und Erfrischungsräume in den Bädern gelten besondere Bestimmungen.
Abschnitt III
§ 17 (1) Für die Benutzung der öffentlichen Bäder erhebt die Stadt Recklinghausen Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen der Bäder in Anspruch nimmt. Bei nicht rechtsfähigen Personengruppen sind alle Mitglieder Gebührenschuldner; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 18 Gebühren werden grundsätzlich vor Inanspruchnahme der Bäder fällig. Besondere Vereinbarungen für geschlossene Gruppen sind zulässig.
§ 19 In besonderen Fällen kann der Bürgermeister für die im Gebührentarif aufgeführten Gebührentarife eine Gebührenbefreiung bzw. –ermäßigung aussprechen.
§ 20
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002* in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung einschließlich der ergangenen Änderungssatzung außer Kraft.
G e b ü h r e n t a r i f
1. Hallenbad Herner Straße, Herner Straße 160
G e b ü h r e n t a r i f 2. Naturfreibad Suderwich, Am Freibad 20
3. Sonderveranstaltungen
4. Ermäßigungen
5. Befreiungen
6. Sonstige Leistungen Werden Leistungen (Sondermaßnahmen) ausgeführt, die von diesem Gebührentarif nicht erfaßt sind, werden die entstehenden Kosten in Anlehnung an den Tarif in Rechnung gestellt. 7. Übergangsvorschriften Die bis zum Inkrafttreten dieses Gebührentarifs erworbenen Mehrfachkarten behalten ihre Gültigkeit.
8. Sonstiges
8.1 Eintrittskarten sind gültig zum einmaligen täglichen Eintritt in das gebuchte Bad. Ausnahme: Jahreskarten und Saisonkarten. |