Satzung
der Stadt Recklinghausen
über die Nutzung der städtischen
Frei-, Hallen- und Sondersportanlagen
und die Erhebung von Gebühren
mit Gebührentarif vom 02.06.2004
1. Änderung durch Satzung vom 19.12.2007 (Amtsblatt Nr. 37 vom 27.12.2007)
2. Änderung durch Satzung vom 16.12.2008 (Amtsblatt Nr. 38 vom 19.12.2008)
Aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.02.2004 (GV NRW S. 96), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708), der §§ 52 und 58 der Abgabenordnung vom 01.10.02 (BGBl. I S. 3869) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.03 (BGBl. I S. 3022) und der §§ 1, 4 und 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz vom 15.10.02 (BGBl. I, S. 4145) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.12.03 (BGBl. I, S. 3076) hat der Rat der Stadt Recklinghausen am 24.05.04 folgende Satzung der Stadt Recklinghausen beschlossen:
§ 1 Trägerschaft, Name und Geschäftsjahr
(1) Diese Satzung gilt für die von der Stadt Recklinghausen als nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen und als Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhaltene Frei-, Hallen- und Sondersportanlagen mit Ausnahme der Frei- und Hallenbäder. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nachfolgend alle Einrichtungen „Sportanlagen" genannt.
Der BgA trägt den Namen „BgA Sportstätten".
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich rechtlich ausgestaltet.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Mit den Sportanlagen verfolgt die Stadt Recklinghausen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 Abgabenordnung.
Zweck ist die
· Förderung der Jugend (Abschnitt A Nr. 2 der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV),
· Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (Abschnitt A Nr. 4 der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV) im Bereich des Sports sowie
· Förderung des Sports (Abschnitt B Nr. 1 der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV).
Die Förderung wird insbesondere verwirklicht durch:
· Förderung und Pflege des Freizeit- und Breitensports, Amateur- und Leistungssports durch sportliche Veranstaltungen für aktive Sportler, für Kinder und Jugendliche zur/ zum
- leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit
- Entwicklung der Motorik durch Beherrschen von Sportgeräten
- Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung
- sinnvollen Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen
Im Rahmen dieses Zwecks können auch andere Personen oder Körperschaften sportliche Darbietungen erbringen:
· Zusammenarbeit mit Schulen bzw. öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe zur Talentfindung und -förderung
· Förderung und Pflege internationaler Verständigung
· Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten, z.B. im Rahmen von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten an Offenen Ganztagsgrundschulen (OGGS).
(2) Die „Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Recklinghausen" in der jeweils gültigen Fassung sind hierfür anzuwenden.
(3) Mit den Sportanlagen ist die Stadt Recklinghausen selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; sie ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Betriebsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; Beschäftigte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Sportanlagen.
Es darf kein Beschäftigter der Sportanlagen durch Ausgaben für satzungsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Nutzerberechtigung, -genehmigung
(1) Die Sportanlagen werden für den im § 2 genannten Zweck zur Verfügung gestellt an
a. Recklinghäuser Schulen,
b. Vereine, die Mitglied im Stadtsportverband Recklinghausen sind und Sportverbände
c. sonstige Gruppen.
(2) Über eine anderweitige Nutzung im Einzelfall entscheidet der für die Bewirtschaftung zuständige Fachbereich der Stadt Recklinghausen.
(3) Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nachfolgend alle Nutzungsberechtigte „Nutzer" genannt.
(4) Die Benutzung wird auf Antrag grundsätzlich befristet oder unbefristet mit dem Vorbehalt des Widerrufes genehmigt. Bei Antragstellung soll die Person bezeichnet werden (z.B. Aufsichts-, Lehrperson, Übungsleiter), die für die Erfüllung aller sich u.a. auch aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist.
(5) Die Benutzung ist nur im Rahmen der genehmigten Nutzung und unter Beachtung der Regelungen dieser Satzung zulässig. Die Nutzungsgenehmigung ist nicht übertragbar.
(6) Die Nutzungsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Auf die Genehmigung der Nutzung einer bestimmten
a. Sportanlage
b. Nutzungszeit oder
c. Nutzungsdauer
besteht kein Anspruch.
(7) Sowohl für die allgemeine Nutzung als auch für die Vergabe der Nutzungszeiten in den (Hallen-) Sportanlagen gilt folgende grundsätzliche Reihenfolge:
a. Recklinghäuser Schulen
b. Vereine, die Mitglied im Stadtsportverband Recklinghausen sind sowie Sportverbände
c. städt. Weiterbildungseinrichtungen
d. sonstige Gruppen.
(8) Die Nutzungsgenehmigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn
a. dringende, vorrangig sportliche Interessen (Wettkampfsport, Leistungssport) die Nutzung der Sportanlagen erfordern
b. der Nutzer in erheblichem Maße gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat oder
c. der Nutzer die von ihm zu entrichtende Gebühr nicht gezahlt hat.
(9) Der Nutzer kann aus der ihm erteilten Nutzungsgenehmigung kein Recht auf eine bestimmte Ausstattung der Sportanlagen gegen die Stadt Recklinghausen herleiten.
§ 4 Nutzungsregeln für die Sportanlagen
(1) Die Nutzungsregeln dienen der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit. Sie sollen Gefährdungen und Belästigungen ausschließen und dem Nutzer sportliche Aktivitäten ermöglichen.
(2) Bestehende sonstige zur Nutzung oder zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassene Vorschriften sind ebenfalls zu beachten.
(3) Die Nutzungsregeln sind für Nutzer und Zuschauer verbindlich. Für die Beachtung der Nutzungsregeln und der sonstigen Vorschriften sind die Aufsichtspersonen der jeweiligen Nutzergruppe verantwortlich. Diese sind ebenfalls dafür verantwortlich, dass den Zuschauern diese Regeln bekannt sind und von diesen auch beachtet werden.
(4) Vereine, Schulen und sonstige Nutzer dürfen die Sportanlagen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson nutzen.
(5) Die Benutzung der Sportanlagen einschließlich ihrer Ausstattungen und Geräte erfolgt auf eigene Gefahr.
(6) Die Sportanlagen werden dem Nutzer im ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Der Nutzer prüft vor Nutzung die Ausstattung und die Geräte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Ausstattungen und Geräte nicht benutzt werden. Die Stadt Recklinghausen haftet für keinerlei Schäden, die durch die Nutzung entstehen. Bei Beschädigungen oder Mängel der Sportanlagen, Ausstattungen und Geräte, die vor der Benutzung festgestellt werden oder während der Nutzung auftreten, hat der Nutzer dies unverzüglich dem Hausmeister der Sportanlage oder dem für die Bewirtschaftung zuständigen Fachbereich der Stadt Recklinghausen mitzuteilen.
(7) Die Sportanlagen, Ausstattungen und Geräte sind von den Nutzern pfleglich zu behandeln. Alle Geräte sind nach Gebrauch an die für sie bestimmten Plätze zurückzustellen.
(8) Der Nutzer hat sich so zu verhalten, dass Dritte weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden. Der Nutzer hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten, der Aufrechterhaltung von Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung oder dem sonstigen geordneten Betriebsablauf entgegensteht.
(9) Von der Nutzung der Sportanlagen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, Betrunkene und Personen ausgeschlossen, deren Verhalten bereits vor Betreten der Sportanlagen darauf hinweist, dass die erforderliche Einsicht in die Regeln der Nutzungsordnung sowie der Wille zu ihrer Befolgung nicht gegeben ist.
(10) Kinder unter 7 Jahren sind nur in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten oder der von diesen beauftragten zur Aufsicht geeigneten Personen zugelassen. Dem Erziehungsberechtigten oder dem Beauftragten obliegt die Verantwortung für das Verhalten der Kinder.
Tiere und Fahrzeuge, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle, dürfen nicht mitgenommen werden.
(11) Für Kinder und Jugendliche gelten die Vorschriften des Jugendschutzes.
§ 5 Nutzungszeiten
(1) Die Sportanlagen sind grundsätzlich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr zur sportlichen Nutzung freigegeben. Über eine Ausnahme von diesen Nutzungszeiten im Einzelfall entscheidet der für die Bewirtschaftung zuständige Fachbereich der Stadt Recklinghausen.
(2) Bei Umbauten, Betriebsstörungen, Reparaturen, Überfüllung, mangelnder Auslastung, aus betriebswirtschaftlichen oder aus sonstigen wichtigen Gründen können einzelne Sportanlagen geschlossen oder abweichende Nutzungszeiten durch den zuständigen Fachbereich der Stadt Recklinghausen bestimmt werden. Der Nutzer kann hieraus keine Ersatzansprüche gegen die Stadt Recklinghausen herleiten.
(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes NRW (Feiertagsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
§ 6 Haftung
(1) Der Nutzer haftet für alle Schäden an den Sportanlagen einschließlich der Ausstattungen und Geräte, die während der Nutzung entstehen. Die Haftung besteht nicht für Schäden, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung aufgetreten sind und auf normalen Verschleiß beruhen.
(2) Die Stadt Recklinghausen haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden der Nutzer, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlagen einschließlich der Ausstattungen und Geräte entstanden sind.
(3) Der Nutzer stellt die Stadt Recklinghausen von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Sportanlage einschließlich der Ausstattungen und Geräte entstehen. Diese Freistellungsverpflichtung besteht nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Stadt Recklinghausen.
(4) Bei baulichen Mängeln an den Sportanlagen einschließlich der Ausstattungen und Geräte haftet die Stadt Recklinghausen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verkehrssicherungspflicht.
§ 7 Veranstaltungen
(1) Der Nutzer ist bei der Durchführung von Veranstaltungen verpflichtet, für einen ausreichenden Ordnungs-, Sanitäts- und Feuerschutzdienst zu sorgen. Ebenso ist er für die Freihaltung der erforderlichen Fluchtwege verantwortlich.
(2) Der Nutzer hat zudem den sicheren Zugang zur Sportanlage zu gewährleisten; insbesondere ist die Streupflicht auf Zugangswegen und in Zuschauerbereichen wahrzunehmen.
§ 8 Hausrecht, Zuwiderhandlungen
(1) Das zur Aufsicht in den Sportanlagen beauftragte
a. städtische Personal,
b. während genehmigter Nutzungszeiten der Nutzer bzw.
c. die verantwortlichen Aufsichts-, Lehrpersonen oder Übungsleiter
üben das Hausrecht aus. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. Personen, die den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandeln, können mit sofortiger Wirkung von/aus der Sportanlage verwiesen werden.
(2) Gegenüber Personen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, kann von dem für die Bewirtschaftung zuständigen Fachbereich der Stadt Recklinghausen ein Betretungsverbot für eine oder alle Sportanlagen angeordnet werden.
§ 9 Gebührenpflicht
(1) Die Nutzung der Sportanlagen ist gebührenfrei. Die Gebührenhöhe im BgA Sportstätten richtet sich nach dem im § 10 festgelegten Gebührentarif.
Gebührenschuldner ist der Nutzer, der den BgA Sportstätten in Anspruch nimmt. Bei nicht rechtsfähigen Personengruppen sind alle Mitglieder Gebühren(gesamt-)schuldner.
§ 10 Gebührentarif
Gebührentarif I:
Gebühren nach Gebührentarif I werden für
a. eine 60-minütige Nutzungszeit
b. sportliche Veranstaltungen im Rahmen des § 67a Abgabenordnung innerhalb des ideellen Bereichs oder Zweckbetriebs des Nutzers
zuzüglich der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung zu ermittelnden Umsatzbesteuerung erhoben:
Sportanlage Netto Brutto (16% USt)
1. Stadion Hohenhorst einschließlich Tribüne und Umkleiden 10,00 € 11,60 €
2. Kunst-, Rasensportplatz einschließlich Umkleiden 7,50 € 8,70 €
3. Hartsportplatz einschließlich Umkleiden 5,00 € 5,80 €
4. Einfachsporthalle einschließlich Umkleiden 3,00 € 3,48 €
5. Zweifachsporthalle einschließlich Umkleiden 6,00 € 6,96 €
6. Dreifachsporthalle einschließlich Umkleiden 9,00 € 10,44 €
7. Krafträume einschließlich Umkleiden 3,00 € 3,48 €
8. Umkleide- und sonst. Räume ohne Nutzung der Sportanlagen, je Raum 2,00 € 2,32 €
Gebührentarif II:
Gebühren nach Gebührentarif II werden von den Einnahmen
a. zeitunabhängig für
b. sportliche Veranstaltungen
- im Rahmen des § 67a Abgabenordnung innerhalb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Nutzers
- mit größerem Zuschaueraufkommen oder
- die über den Amateursport hinausgehen
c. nichtsportliche Veranstaltungen
zuzüglich der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung zu ermittelnden Umsatzbesteuerung erhoben:
Nutzungsart des Veranstalters Nutzung im Rahmen des § 2 der Satzung Nutzung außerhalb des § 2 der Satzung
Eigennutzung 5% 10%
Fremdnutzung 10% 20%
Der Veranstalter hat eine prüffähige Einnahmeabrechnung vorzulegen.
Ausnahmen können je nach Art der Veranstaltung vereinbart werden. Im Einzelfall können Kosten für Personal, Strom, Werbung, Standgebühren oder sonstige anfallende Leistungen berechnet werden.
§ 11 Gebührenbefreiung, -ermäßigung
(1) Bei Gebühren nach Gebührentarif I wird Nutzern eine Gebührenermäßigung von 80 %
gewährt, sofern sie
a) Sport im Rahmen der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung ausüben oder
b) Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII verfolgen.
Der Stadt Recklinghausen als Trägerkörperschaft des BgA wird bei Eigenveranstaltungen
oder bei Veranstaltungen, bei denen sie als Kooperationspartner auftritt, gleichgestellt.
(2) Vom Gebührentarif kann in besonderen Fällen abgewichen werden
- zur Vermeidung persönlicher oder sachlicher Härten,
- bei Veranstaltungen, die gemeinnützigen Zwecken i. S. des § 52 Abgabenordnung dienen und über den im § 2 genannten Zweck hinausgehen.
§ 12 Fälligkeit
(1) Gebühren werden grundsätzlich nach Inanspruchnahme der Sportanlagen fällig. Besondere Vereinbarungen sind zulässig, z. B. die Festsetzung von Kautionen.
(2) Anfallende Gebühren nach Gebührentarif I für Sportfachverbände, den Stadtsportverband Recklinghausen und die Recklinghäuser Sportvereine können jährlich berechnet werden. Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid erhoben.
(3) Bei Großveranstaltungen erfolgt die Gebührenfestsetzung nach Vorlage der prüffähigen Einnahmeabrechnung.
§ 13 Aufgabe, Veräußerung und Änderung der Rechtsform
(1) Die Stadt Recklinghausen führt bei Aufgabe oder Veräußerung des BgA Sportstätten dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter dem hoheitlichen Vermögen zu, soweit sie im Falle der Veräußerung nicht auf den Erwerber übergehen oder verbleibende Wirtschaftsgüter nicht selbst einen Betrieb gewerblicher Art darstellen.
Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit so eingeschränkt wird, dass nach Abschnitt 5 der Körperschaftsteuerrichtlinien ein Betrieb gewerblicher Art nicht mehr anzunehmen ist.
Die Stadt Recklinghausen verpflichtet sich im Falle der Überführung der Wirtschaftsgüter in den Hoheitsbereich, das Vermögen gemeinnützigen Zwecken i. S. des § 52 Abgabenordnung zuzuführen.
(2) Wird bei Aufgabe des BgA Sportstätten nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Betrieb angestrebt und ist der neue Rechtsträger steuerbegünstigt i. S. der §§ 51 - 68 Abgabenordnung, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. 07. 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Satzung und die Benutzungsordnung außer Kraft.
Die 1. Änderung der Satzung vom 19.12.2007 tritt zum 01.01.2008 in Kraft.
Die 2. Änderung der Satzung vom 16.12.2008 tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.