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Die nachfolgenden Bestimmungen sollen den Freizeit- und Breitensport, den Vereinssport sowie den Leistungs- und Spitzensport als Amateursport in der Stadt Recklinghausen unterstützen. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Recklinghausen. Rechtsansprüche oder Verpflichtungen für die Stadt Recklinghausen können daraus nicht abgeleitet werden. Bewilligungen aufgrund der nachstehenden Bestimmungen sind nur möglich, soweit entsprechende Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. Unabhängig von der Haushaltssituation behält sich die Stadt Recklinghausen vor, die Haushaltsmittel entsprechend ihren sportpolitischen Prioritäten einzusetzen. Besondere Beachtung bei der Prüfung von Anträgen obliegt dem sportfachlichen Bedarf und der Förderung der Jugendarbeit sowie den im Sport gebotenen Grundsätzen von Fairness und Gleichbehandlung. 2. Förderungsberechtigung
2.1 Vereine / Verbände
2.2 Einzelsportler / innen
3. Förderungszweck Alle dem Sport dienlichen Zwecke können prinzipiell gefördert werden. Die Förderung beinhaltet insbesondere
4. Besondere Ehrungen Bei besonderen Anlässen soll eine Ehrung durch den Bürgermeister vorgenommen werden. Hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden.
5. Verfahren Über Art, Umfang und Höhe von Sportfördermitteln entscheidet der Sportausschuss der Stadt Recklinghausen, über die in diesen Richtlinien betragsmäßig genannten Zuwendungen die Sportverwaltung. Die Bewilligung von Sportfördermitteln erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Auf Verlangen hat der Zuwendungsempfänger die Verwendung der bereitgestellten Mittel gegenüber der Stadt Recklinghausen nachzuweisen. Sofern der geforderte Verwendungsnachweis nicht oder nicht fristgerecht erbracht wird, eine zweckfremde Verwendung der Mittel erfolgte oder gegen Bewilligungsbedingungen verstoßen wurde, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Stadt Recklinghausen. 6. Grundsatz der Subsidiarität Finanzielle Hilfen können nur gewährt werden, wenn der Antragsteller zuvor alle Möglichkeiten der Hilfen von anderer Seite ausgeschöpft hat und er den Förderungszweck nicht allein aus eigenen Mitteln finanzieren kann. 7. Schlussbestimmungen / Inkrafttreten Ab 01.01.2002 gelten verbindlich die EURO-Beträge. Bis zum 31.12.2001 gilt der in Klammern gesetzte DM-Betrag, der ggfls. in EURO umzurechnen ist. Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen können nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Diese Richtlinien treten am 01.07.2001 in Kraft und ersetzen die bisherigen Richtlinien.
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